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Online-Nachricht - Dienstag, 02.03.2010

Ausländische USt-IdNr. | Besserer Schutz bei Onlineauskunft (BZSt)

Seit dem steht die technische Schnittstelle des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für die elektronische Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) auch in einer besonders geschützten Version (SSL-verschlüsselt) zur Verfügung.

Seit dem steht die technische Schnittstelle des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für die elektronische Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) auch in einer besonders geschützten Version (SSL-verschlüsselt) zur Verfügung.

Das BZSt verweist auf seiner Homepage auf die neue verschlüsselte XML-RPC-Schnittstelle. Um sie zu benutzen, muss ein entsprechendes Zertifikat installiert werden. Weitere Informationen zum Zertifikat finden Sie hier.

Hintergrund: Im Bestätigungsverfahren erhalten anfrageberechtigte Unternehmer vom BZSt die Auskunft, ob eine ausländische USt-IdNr. gültig ist und ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

Jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. kann eine Anfrage stellen, es sei denn, diese wurde ausschließlich für Zwecke der Erwerbsbesteuerung erteilt. Die Anfrage muss immer die eigene deutsche USt-IdNr. (Anfrageberechtigung) enthalten. Die Anfrage kann auch per Formular postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das BZSt gerichtet werden.

Gesetzliche Grundlage ist § 18e Nr. 1 UStG. Deutsche USt-IdNrn. werden nur nach Maßgabe des § 18e Nr. 2 UStG bestätigt (an Lagerhalter i.S.d. § 4 Nr. 4a UStG).

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern online

 

Fundstelle(n):
HAAAF-14380