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Online-Nachricht - Montag, 01.03.2010

Bewirtungskosten | Betriebsausgaben trotz fehlender Rechnungsangaben (FG)

Bewirtungsaufwendungen können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendung steht nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist ().


Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren (1998 bis 2000) gewerblich tätig. Das beklagte Finanzamt versagte nach einer steuerlichen Außenprüfung u.a. den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen unter Hinweis darauf, dass Rechnungen über 200 DM auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssten (R 21 Abs. 8 Satz 4 EStR a.F.). Dies gelte auch für im Ausland angefallene Bewirtungsaufwendungen. Die Eigenbelege des Klägers ließ die Betriebsprüfung zum Nachweis nicht ausreichen.

Hintergrund: Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % der Aufwendungen übersteigen. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen (Satz 2). Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen (Satz 3).

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Bewirtungsaufwendungen sind abzugsfähig, soweit auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Bewirtungsaufwendungen liegen ordnungsgemäße Nachweise nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vor. Der Kläger hat Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen erstellt. Sofern der Kläger die bewirtenden Personen zum Teil nachgetragen haben sollte, wäre dies unschädlich. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann jedenfalls nachgeholt werden (vgl. BFH, Urteile v. NWB NAAAA-96301; und v. NWB CAAAA-64453). Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen steht auch nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Zwar verlangt die Rechtsprechung (BFH, Urteile v. NWB DAAAA-93439; und v. NWB TAAAA-93519) - ebenso wie die Finanzverwaltung (R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStR) - bei Rechnungen über 200 DM die Angabe des Bewirtenden auf der Rechnung. Auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG und damit das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung kann es jedoch nicht ankommen, wenn - wie hier - bereits die Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. erfüllt sind (a.A. Wied, in: Blümich, EStG, § 4 Rn. 741; Bahlau, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 4 Rn. 1235; Söhn, in: Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 H 202). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn - wie im Streitfall - Rechnungen ohne Angabe des Rechnungsempfängers vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist. In systematischer Hinsicht stellt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG lediglich eine Vereinfachungsregelung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für den Fall der Gaststättenbewirtung dar. Dabei ersetzt die Gaststättenrechnung allein die Angaben zum Tag und Ort der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen (Heinicke, in Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 4 Rn. 554). Die zuvor genannte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Sie ist zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975 ergangen, der folgenden Wortlaut hatte: "Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck die folgenden Angaben zu machen: Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen; hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewirtung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben sein muss, beizufügen." Demnach war sowohl die Vorlage des amtlichen Vordrucks als auch einer ordnungsgemäßen Rechnung materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nur im Fall der Inanspruchnahme der Nachweiserleichterung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, nicht hingegen im Fall des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

Quelle: NRW justiz-online

 

Fundstelle(n):
JAAAF-14362