Bilanzierung | Korrespondierende Abschreibung in der Ergänzungsbilanz (FG)
Das FG Niedersachsen hat klargestellt, dass der in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierte Mehrwert eines abnutzbaren WG des Gesellschaftsvermögens entsprechend der in der Gesamthandsbilanz zu Grunde gelegten Restnutzungsdauer abzuschreiben ist ().
Hintergrund: Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer PersG ist einkommensteuerrechtlich als entgeltliche Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden WG zu werten (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. NWB XAAAA-95411 m.w.N.). Hat ein Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich erworben, sind die AK in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen und fortzuschreiben, soweit die Aufwendungen den Betrag des übergehenden Kapitalkontos in der Steuerbilanz der PersG übersteigen (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. NWB VAAAA-94606).
Sachverhalt: Bei der Klägerin handelt es sich um eine … KG. Ihr Unternehmensgegenstand war der Bau und der Betrieb eines …-Schiffes. An der Klägerin sind eine Vielzahl von Kommanditisten beteiligt. In den Streitjahren erwarben neue Gesellschafter Anteile von ausscheidenden Kommanditisten. Die Kaufpreise überstiegen dabei jeweils die Buchwerte der Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter. Die Klägerin erfasste die übersteigenden Beträge in den Ergänzungsbilanzen der eingetretenen Gesellschafter als Mehrwerte gegenüber den in ihrer Gesamthandbilanzen ausgewiesenen Wertansätzen für das von ihr betriebene Schiff. Diese Mehrwerte schrieb sie in den Ergänzungsbilanzen korrespondierend zu der Abschreibung des Schiffes in der Gesamthandbilanz ab. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass bei der Abschreibung der Mehrwerte jeweils die tatsächliche Restnutzungsdauer anzusetzen sei. Zwar seien für die in den Ergänzungsbilanzen aktivierten Mehrwerte grds. die gleiche Absetzungsmethode und die gleiche Restnutzungsdauer wie in der Gesamthandsbilanz zugrunde zu legen. Hiervon seien jedoch Ausnahmen geboten, nämlich wenn dies durch entsprechende Sonderregelungen zugelassen bzw. vorgeschrieben sei oder wenn – wie hier – die zu erwartende tatsächliche Restnutzungsdauer wesentlich länger sei als die Restnutzungsdauer, die sich aus der in der Gesamthandsbilanz zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer rein rechnerisch ergebe und der gezahlte Mehrbetrag erheblich sei.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitfall sind die Mehrwerte korrespondierend zur Abschreibung des Schiffes in der Gesamthandsbilanz abzuschreiben, dies gilt sowohl im Hinblick auf die Abschreibungsmethode als auch im Hinblick auf die Nutzungsdauer. Eine PersG hat einen einheitlichen Betriebsvermögensvergleich durchzuführen, daher sind grds. auch die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (z.B. hinsichtlich der AfA) einheitlich zu bilanzieren. Die steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte (wie z.B. die Geltendmachung einer sofortigen Abschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG oder eine Teilwertabschreibung) können ebenfalls grds. nur einheitlich für die Gesellschaft als solche und nicht unterschiedlich für jeden einzelnen Mitunternehmer in Anspruch genommen werden. Ausnahmen von dem Grundsatz einheitlicher Bilanzierung gelten für personenbezogene Steuervergünstigungen oder für Vergünstigungen, bei denen nur einzelne Mitunternehmer die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Derartige Ausnahmen liegen hier aber nicht vor. Die Einheitlichkeit der Gesellschaftsbilanz schließt es aus, dem erwerbenden Gesellschafter losgelöst von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz eine eigene (abweichende) Abschreibungsmethode zu eröffnen.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
GAAAF-14350