Pfändungsschutz | Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen (BGH)
Der BGH hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist ().
Hierzu führte der BGH weiter aus: Gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind auch die Gegenstände unpfändbar, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Die Vorschrift schützt auch den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände ist die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötigt, kann im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt. Das Kraftfahrzeug ist für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Das ist hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
KAAAF-14314