Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 17.02.2010

Gewerbesteuer | Anwendbarkeit des § 35b GewStG auf Organschaften (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass § 35b GewStG in Organschaftsfällen auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides ermöglicht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i.S. des § 14, § 17 oder § 18 KStG 1999, so gilt sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte des Organträgers. Trotz dieser Betriebsstättenfiktion bilden Organgesellschaft und Organträger jedoch kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie). Die Organschaft führt dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag allein gegenüber dem Organträger festzusetzen.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Der Gewerbesteuermessbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt (§ 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG 1999). Obwohl die Gewerbeerträge für die Organgesellschaft einerseits und den Organträger andererseits getrennt ermittelt werden und erst danach in einem – einheitlichen - Gewerbeertrag des Organträgers aufgehen, ermöglicht § 35b GewStG 1999 auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheide, sofern die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Der dem Gewerbesteuermessbescheid zu Grunde liegende Gewerbeertrag umfasst zum einen den originären Gewerbeertrag des Organträgers, zum anderen den der Organgesellschaft. Der Gewinn der Organgesellschaft ist daher als unselbständige Besteuerungsgrundlage im Gewerbeertrag des Organträgers enthalten. Ändert sich der Gewinn der Organgesellschaft, wirkt sich dies in gleicher Weise auf den Gewerbeertrag des Organträgers aus wie eine entsprechende Änderung seines eigenen Gewinns. Das Gesetz, das für Organschaftsfälle keine gesonderte Regelung trifft, spricht nur davon, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch die Änderung der Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuerfestsetzungen "berührt" sein muss. Es fordert jedoch nicht, dass die Gewinnänderung den nämlichen Gewerbebetrieb betrifft, sondern verlangt nur, dass eine Gewinnänderung den Gewerbeertrag beeinflusst hat. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn sich der Gewinn der Organgesellschaft ändert.
Anmerkung: Im Streitfall hatte die Organträger-GmbH eine Änderung ihrer Körperschaftsteuerbescheide erstritten, weil sie sich mit Erfolg gegen die 5 %ige „Schachtelstrafe“ nach § 8b Abs. 7 KStG a.F. wehrte, die das ihr zuzurechnende Einkommen einer Organtochter erhöht hatte. Die Gewerbesteuermessbescheide der Klägerin waren nicht Gegenstand des Rechtsstreits und bestandskräftig geworden. Der BFH sah darin einen Anwendungsfall der Folgeänderung gem. § 35b GewStG, obgleich nach der sog. gebrochenen Einheitstheorie das Organ ein selbständiger Gewerbebetrieb bleibt.
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-14280