Unterhalt | Keine Opfergrenze bei § 33a Abs. 1 EStG für mittellosen Lebenspartner (BFH)
Steuerpflichtige können Unterhaltsleistungen an ihre mittellosen Lebenspartner, die mit ihnen in einem Haushalt leben, ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG von der Steuer abziehen. Für ein unterhaltspflichtiges Kind müssen aber die zur Verfügung stehenden Geldmittel des Verdienenden um den Mindestunterhalt des Kindes gekürzt werden (; veröffentlicht am ).
Dem verdienenden Partner muss kein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleiben, da im Rahmen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen gleichmäßig aufzuteilen ist.
Sachverhalt: Der Kläger lebte im Streitjahr (2005) mit Frau E in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Zum gemeinsamen Haushalt gehörte auch das 2004 geborene gemeinsame Kind. Der Kläger leistete an E Unterhalt in Höhe von 7.680 €. E bezog im Streitjahr lediglich Lohnersatzleistungen von 253 €, aber keine Sozialleistungen. Der Kläger erhielt einen Bruttoarbeitslohn von 21.345 €, dazu 924 € Kindergeld sowie eine Einkommensteuererstattung von 41 €. Er zahlte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.465 € und den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 4.388 €. Ihm entstanden Werbungskosten von 920 €. Der danach verbleibende Nettobetrag betrug 14.537 €. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Unterhaltsleistungen an E als außergewöhnliche Belastung geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung lediglich 3.489 € und begründete dies damit, dass nach der sog. Opfergrenze nur 24 % des Nettoeinkommens des Klägers abziehbar seien.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Die der Opfergrenze zugrunde liegende Wertung lässt sich aber auch auf sittliche Unterhaltsverpflichtungen übertragen, denn grundsätzlich wird von niemandem erwartet, den eigenen angemessenen Unterhalt durch dem Grunde nach sittlich gebotene Unterhaltsleistungen zu gefährden.
Nach Auffassung des III. Senats des BFH (NWB VAAAC-92241) ist dies aber anders, wenn zusammen lebende Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam wirtschaften müssen. Erzielt nur einer der Partner Einkünfte oder Bezüge, so ist es --jedenfalls bei Steuerpflichtigen in einfachen Verhältnissen-- praktisch unumgänglich, daraus die größten Ausgaben wie Miete samt Nebenkosten, Nahrungsmittel und Kleidung für beide zu begleichen. In derartigen Fällen wäre es, so der BFH, auch sittlich nicht zu billigen, den bedürftigen Partner, welchem mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen öffentliche Mittel verweigert werden, nur unzureichend zu unterstützen. Vielmehr ist in einem solchen Fall von der gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem verdienenden und dem bedürftigen Partner auszugehen.
Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist auch im Streitfall davon auszugehen, dass der Kläger und E das ihnen gemeinsam zur Verfügung stehende Nettoeinkommen gleichmäßig aufgeteilt haben. Da hier aber, anders als im Fall des NWB VAAAC-92241, ein gegenüber dem Kläger gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB i.d.F. des Streitjahrs bevorrechtigt unterhaltsberechtigtes Kind zur Haushaltsgemeinschaft gehört, ist bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens der Mindestunterhaltsbedarf dieses Kindes in Abzug zu bringen.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Dass die den Unterhaltshöchstbetrag mindernde Opfergrenze auf Unterhaltsleistungen an den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Lebenspartner nicht anzuwenden ist, entspricht bisheriger Rechtsprechung des III. Senats des BFH. Die in einem Betrag geleisteten Unterhaltszuwendungen sind aber nach Köpfen auf alle Unterhaltsberechtigten aufzuteilen, so dass ein Teilbetrag auch auf das minderjährige Kind entfällt, für das es eine Entlastung durch das Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag gibt. Danach lässt sich zwar der Unterhaltshöchstbetrag nicht in vollem Umfang ausschöpfen, die Steuerermäßigung ist aber gleichwohl höher als bei Anwendung der Opfergrenze.
Fundstelle(n):
IAAAF-14277