L+F Betriebe | Betriebsaufgabe bei Übertragung sämtlicher Nutzflächen ohne Hofstelle (BFH)
Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) betrieben bis zum Jahr 1979 auf verschiedenen eigenen Grundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb (Ackerbau und Weinbau). 1979 übertrugen die Eltern dem Kläger und dessen beiden Schwestern im Wege vorweggenommener Erbfolge sämtliche Ländereien, wobei der Kläger Ackerland und Weinland erhielt. Zurück behielten die Eltern ein Grundstück mit einem Wohnhaus und drei Ökonomiegebäuden. Eine Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erklärten die Eltern gegenüber dem beklagten Finanzamt (FA) nicht. 1985 übertrug der zwischenzeitlich verwitwete Vater ebenfalls im Wege vorweggenommener Erbfolge das Grundstück an den Kläger unter Vorbehalt eines Wohnrechtes im Erdgeschoss des Wohngebäudes. Der Kläger betrieb die Landwirtschaft nur im Nebenerwerb und ermittelte seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG. Bis einschließlich 1993 setzten sich die Einkünfte zusammen aus der Bewirtschaftung von eigenen und gepachteten Rebflächen sowie aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke. Ab 1994 erklärte der Kläger nur noch Pachteinnahmen. 1997 veräußerte er das Grundstück. Ein Teil der Weinbau- und Ackerflächen verblieben in einem Eigentum. Eine Betriebsaufgabe erklärte der Kläger gegenüber dem FA nicht. Nach der Veräußerung verzog der Kläger ins Ausland.
Das FG stellte fest, dass der Kläger das gesamte Grundstück nebst allen aufstehenden Gebäuden von seinem Vater als landwirtschaftliches Betriebsvermögen übernommen hat. Der Betrieb sei zunächst bestehen geblieben und erst im Zusammenhang mit der Übergabe des Grundstücks an den Kläger übertragen worden. Die Übertragung unterfalle daher den Rechtsfolgen des § 7 Abs. 1 der EStDV a.F. (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG).
Dazu führt der Senat weiter aus: Die Möglichkeit, die Besteuerung der stillen Reserven im Jahr der Betriebseinstellung durch eine allmähliche Veräußerung oder sonstige Verwertung des Betriebsvermögens zu vermeiden und die Besteuerung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung oder der eindeutigen Entnahme zu verlegen, stehen einem Steuerpflichtigen nur zu, wenn er die Absicht hat, die wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebsvermögens demnächst in einem anderen, ihm gehörenden Gewerbebetrieb zu verwenden oder sie im Rahmen der Aufgabe des Betriebs alsbald zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen. Fehlt diese Absicht, werden auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen mit der Einstellung des Betriebs Privatvermögen, mit der Folge, dass zwangsläufig eine Gewinnrealisierung eintritt, ohne dass es einer entsprechenden Betriebsaufgabeerklärung bedarf.
Im Streitfall spricht alles dafür, dass die Eltern des Klägers ihren landwirtschaftlichen Betrieb im März 1979 aufgegeben haben, ohne dass es einer ausdrücklichen Entnahmeerklärung gegenüber dem FA bedurft hatte.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
EAAAF-14274