Investmentfonds | AdV bei pauschaler Besteuerung schwarzer Fonds aus Drittstaaten (OFD)
Das wonach die pauschale Besteuerung gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG auch im Hinblick auf schwarze Fonds aus Drittstaaten gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wird bis zur Entscheidung in einem weiteren Revisionsverfahren (VIII R 2/09) vom Fiskus nicht einheitlich angewendet. In vergleichbaren Fällen wird AdV gewährt ( Kurzinformation ESt 002/2010).
Hintergrund: Der BFH hat in seinem Urteil vom NWB WAAAD-24853 entschieden, dass die Pauschalbesteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. "schwarzen" Fonds) nach § 18 Absatz 3 AuslInvestmG gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Das BMF erklärte das v.g. Urteil mit NWB WAAAD-24853 in Bezug auf Investmentvermögen in Mitgliedstaaten der EU für anwendbar.
Mit Urteil vom , NWB BAAAD-31278 stellte der BFH fest, dass die pauschale Besteuerung gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG auch im Hinblick auf schwarze Fonds aus Drittstaaten gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll das Urteil vom , I R 88, 89/07 gegenwärtig nicht veröffentlicht und zunächst eine Entscheidung des VIII. Senats des BFH in dem noch anhängigen Revisionsverfahren VIII R 2/09 gegen das Urteil des FG München vom NWB EAAAD-10596 abgewartet werden. Aussetzung der Vollziehung kann in vergleichbaren Fällen gewährt werden.
Quelle: OFD Münster
Fundstelle(n):
WAAAF-14255