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Online-Nachricht - Donnerstag, 11.02.2010

Umsatzsteuer | Unnötige Fristverkürzung bei Zusammenfassender Meldung (DStV)

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in einer Anhörung des Finanzausschusses vom vor einer unnötigen Verkürzung der Frist zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) auf 25 Tage gewarnt. Der Verband fordert, im Gegensatz zum Entwurf des § 18a UStG, eine europarechtskonforme Frist von einem Monat.


Hintergrund: Im geplanten § 18a UStG wird die Frist zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) auf 25 Tage festgesetzt. Diese Pläne würden insbesondere Steuerberater vor große Probleme stellen. Diese Meldung ist Ausfluss der Buchhaltungsdaten und kann folglich erst nach endgültiger Bearbeitung der Mandantendaten erstellt werden. Hierfür war durch Inanspruchnahme der sog. Dauerfristverlängerung nach §§ 46 ff. UStDV bisher ein Zeitrahmen von rund 40 Tagen vorgesehen, da bis zum 10. des übernächsten Monats die Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt eingereicht werden muss. Diese Frist wird nun um ca. 15 Tage verkürzt, da es praktisch nicht möglich ist, die ZM und die Umsatzsteuervoranmeldung getrennt zu bearbeiten.

Richtig ist, dass es wegen der europarechtlichen Regelung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) zu einer Verkürzung der Frist in Deutschland auf einen Monat kommen muss (vgl. Art. 263 Abs. 1 MwStSystRL). Warum nun der deutsche Gesetzentwurf diese Frist nochmals um 5 Tage verkürzt, ist für den DStV nicht nachvollziehbar.

Der Präsident des DStV, Hans-Christoph Seewald, konnte anlässlich der mündlichen Anhörung im Finanzausschuss dieses Anliegen der Steuerberater mit einer Vielzahl von Abgeordneten in persönlichen Gesprächen erörtern und auf die Auswirkungen in der Praxis hinweisen. Im Übrigen steht der DStV mit seiner Forderung nicht allein: Eine große Anzahl anderer Sachverständiger hat die geplante Frist ebenso gerügt. Darüber hinaus hat der Nationale Normenkontrollrat die Bundesregierung auf den mit dem Vorschlag verbundenen Anstieg von Bürokratiekosten hingewiesen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Pressemitteilung

 

Fundstelle(n):
OAAAF-14236