Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Erwerb von Grundstücken von Städten oder Gemeinden (FG)
Erwirbt ein Unternehmer ein städtisches Grundstück und ist im Grundstückskaufvertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, so kann der Unternehmer die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen. Der Unternehmer kann sich insoweit unmittelbar auf Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (RL 77/388/EWG) berufen ().
Anmerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg online
Hinweis: Der BFH hatte jüngst entschieden, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Umsätzen aus Grundstücksvermietungen Unternehmer sind (NWB IAAAD-31280; veröffentlicht am ). Der BFH ist zu diesem Ergebnis gelangt, weil es sich bei der steuerfreien Grundstücksvermietung nicht um eine hoheitliche Tätigkeit handelt und es im deutschen Umsatzsteuerrecht an einer ausdrücklichen gesetzlichen Gleichstellung steuerfreier Grundstücksvermietungen mit der Ausübung öffentlicher Gewalt fehlt (vgl. NWB-Nachricht v. 4.11.2009).
Fundstelle(n):
EAAAF-14235