Bundesgerichtshof | Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten (BGH)
Der BGH hat auf seinen Internetseiten eine Übersicht der in den nächsten Monaten zu erwartenden Entscheidungen veröffentlicht.
Folgende BGH-Entscheidungen sind hiernach u.a. zu erwarten:Gewährleistungsausschlusses beim Gebrauchtwagenkauf (Az. VIII ZR 67/09): Die Beklagte verkaufte als Privatperson einen gebrauchten Pkw an den Kläger. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist. Das Formular enthält folgende Klausel: „Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.“ Verhandlungstermin: .
Allgemeine Beförderungsbedingungen von Luftverkehrsunternehmen (Az. Xa ZR 5/09): Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle "Flight Coupons" in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Fluggesellschaften. Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Der Xa-Zivilsenat wird am verhandeln.
Mithaftung von Online-Brokern (Az. XI ZR 93/09): Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Online-Brokerhaus, Schadensersatz für Verluste aus Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen. Ein unseriöser Finanzvermittler habe die Klägerin durch die unzureichende Aufklärung über die mit den erhöhten Gebühren verbundenen Risiken vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Hieran habe sich die Beklagte dadurch beteiligt, dass sie über ihr Onlinesystem den Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht habe, wobei sie auch zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass der Vermittler die Klägerin ohne hinreichende Aufklärung zu hochspekulativen Börsentermingeschäften veranlasst habe. Die Beklagte habe die Genehmigungsbedürftigkeit solcher Geschäfte in Deutschland, die Rechtsprechung des BGH zu Aufklärungspflichten eines Vermittlers solcher Geschäfte sowie die zahlreichen Fälle unzureichender Risikoaufklärung in Grundzügen gekannt. Trotz der Kenntnis, dass hohe transaktionsabhängige Vergütungen einen Anreiz zur missbräuchlichen Ausnutzung bieten, habe sie auf Kontrollmechanismen hinsichtlich der durch den Vermittler über ihr Online-Portal abgewickelten Transaktionen verzichtet. Verhandlungstermin: .
Bürgschaftsverlangen gegenüber dem Bauherrn (Az. VII ZR 165/09): Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Fertighäuser errichtet, dass sie eine bestimmte Klausel in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht mehr gegenüber privaten Bauherren verwendet. Nach dieser Klausel ist der Bauherr verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage der Bürgschaft soll hiernach die Beklagte den Vertrag kündigen können oder bis zur Vorlage die von ihr geschuldeten Leistungen nicht erbringen müssen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Verwendung der Klausel untersagt. Die Klausel sei unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstelle. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Entgegen einer auch vom Berufungsgericht selbst früher vertretenen Auffassung benachteilige die Klausel den Bauherrn nicht unangemessen. Die mit ihr für den Bauherren verbundenen Belastungen seien durch zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten, die ein Sicherungsbedürfnis habe, gerechtfertigt. Verkündungstermin: .
Quotalen Haftung von Gesellschaftern einer Immobilien-GbR (Az. II ZR 243/09 u. II ZR 263/09): Mit der quotalen Haftung von Gesellschaftern einer Immobilien-GbR wird sich der Senat erneut im Rahmen der Verfahren II ZR 243/09 und II ZR 263/09 zu befassen haben. Diesmal geht es nicht um einen Prospektfehler, sondern darum, in welchem Umfang bei vereinbarter quotaler Haftung tatsächlich gehaftet wird. Die fondsfinanzierenden Banken nehmen die Fondsanleger aus der quotalen Haftung auf Rückzahlung von an die Fondsgesellschaft ausgereichten Darlehen in Anspruch. Dabei geht es um die Fragen, wie sich die Rechtsprechungsänderung zur Rechtsnatur der GbR (NWB UAAAB-98014, "ARGE Weißes Roß" ) auswirkt, von welchem Betrag die Quote ermittelt wird, ob das Gesellschaftsvermögen vorrangig verwertet werden muss und wer das Risiko der Insolvenz von Mitgesellschaftern trägt. Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 27/2010
Fundstelle(n):
HAAAF-14208