Unterhaltsrecht | Lohnzuschläge im Auslandseinsatz zählen voll zum Kindesunterhalt (OLG)
Nimmt der Unterhaltsschuldner eine Stellung im Ausland an, damit es der Familie finanziell besser geht, sind auch zusätzliche Entgelte aus dem Auslandseinsatz eheprägend und damit vollständig in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ().
Das gilt, soweit Überstunden üblich und erforderlich sind, insbesondere für eine gezahlte Überstundenpauschale sowie grundsätzlich für eine Härtezulage (Hardship Allowance). Ein nur hälftiger Ansatz des letzteren Einkommensbestandteils kann dadurch gerechtfertigt sein, dass ein konkreter Mehrbedarf im Ausland ausgeglichen werden muss, z. B. berufsbedingte Fahrtk osten oder als Kaufkraftausgleich. Klage führte eine Frau mit zwei Kindern gegen ihren in Trennung lebenden Ehemann, der in China arbeitete.
Fundstelle(n):
PAAAF-14185