Festsetzungsverjährung | Keine Anlaufhemmung bei Eigenheimzulage für Haus in Holland (FG)
Die dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO findet bei der Festsetzung der Eigenheimzulage für die Förderung eines in den Niederlanden gelegenen Einfamilienhauses bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht keine Anwendung ( EZ)
Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Jeweils im auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahr hatte er die Einkommensteuererklärung eingereicht. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom erwarb er gemeinsam mit seiner Ehefrau jeweils zur Hälfte ein in 1988 errichtetes Einfamilienhaus in Vaals in den Niederlanden. Besitz, Nutzen und Lasten gingen ebenfalls am über. Am beantragte der Kläger unter Hinweis auf das (Rechtssache – NWB NAAAC-68846) die Festsetzung von Eigenheimzulage für die Jahre ab 1999. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils des Klägers Eigenheimzulage für die Jahre ab 2003 i.H.v. jeweils 1.406,05 EURO fest. Für die Jahre 1999 bis 2000 lehnte er die Festsetzung von Eigenheimzulage wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung ab. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom die Eigenheimzulage für die Jahre ab 2003 unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils der Ehefrau des Klägers i.H.v. jeweils 1.908,14 EURO fest. Im Übrigen blieb der Einspruch erfolglos.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Die dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist nicht zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen dem Wortlaut nach nicht erfüllt sind. Zwar hat der BFH im Urteil vom NWB AAAAD-17968) entschieden, dass unter Berücksichtigung gleichheitsrechtlicher Gesichtspunkte im Rahmen von Antragsveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die dreijährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO Anwendung findet. Anders als bei einem Antrag auf Veranlagung ist bei einem Antrag auf Eigenheimzulage eine Gleichbehandlung mit der Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer jedoch nicht geboten, da innerhalb der einen Antrag auf Eigenheimzulage stellenden Personengruppe keine Ungleichbehandlung besteht.
Gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 EigZulG endet die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahre. Da die Kläger die Einkommensteuererklärung für 1999 im Jahr 2000 beim Finanzamt eingereicht hatten, begann die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1999 mit Ablauf des Jahres 2000 (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) und endete gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des Jahres 2004. Da der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage für 1999, die grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2003 endete, nach § 11 Abs. 1 Satz 4 EigZulG um ein Jahr hinausgeschoben war, verlängerte sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit (§ 11 Abs. 1 Satz 5 EigZulG). Die grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2006 endende Festsetzungsfrist für 2002 endete danach mit Ablauf des Jahres 2007. Der Antrag wurde am gestellt.
Anmerkung der NWB-Redaktion: Das Eigenheimzulagerecht ist zwar Ende 2005 ausgelaufen. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage kann grundsätzlich aber auch noch rückwirkend in den Grenzen der Verjährung beantragt werden. Die Frage, ob auch eine Zweitwohnung im EU-Ausland zulagenbegünstigt ist, war Gegenstand weiterer Finanzgerichtsverfahren. Das FG Baden-Württemberg hat einen Anspruch für eine Zweitwohnung im EU-Ausland bejaht (FG Baden-Württemberg, Urteil v. NWB LAAAD-22865). Das FG Niedersachen lehnte demgegenüber vorläufigen Rechtsschutz zur Gewährung von Eigenheimzulage für eine Ferien- oder Zweitwohnung in Spanien ab (FG Niedersachsen, Beschluss v. NWB GAAAD-24692).
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
VAAAF-14183