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Online-Nachricht - Mittwoch, 03.02.2010

Investmentfonds | Zwischengewinne beim Fondsanteilsverkauf vor VZ 2004 (BFH)

Die Besteuerung des bei der Veräußerung von Fondsanteilen ermittelten Zwischengewinns richtet sich für das Jahr 1998 nach der Spezialregelung im KAGG. Ein Rückgriff auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Finanzinnovationen kommt insoweit nicht in Betracht (; veröffentlicht am ).


Dem Ansatz des Zwischengewinns im Veräußerungsfall steht nicht entgegen, dass bei Anschaffung der Anteile nach der Mitteilung des Fonds kein negativer Zwischengewinn vorhanden war.

Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau wurden erwarben in der Zeit vom bis zum Anteile am X-Fonds zu Anschaffungskosten von insgesamt 6.810.724,40 DM. Der Fonds investierte hauptsächlich in deutsche Genussscheine mit kurz- bis mittelfristigen Laufzeiten. Am verkauften der Kläger und seine Ehefrau die Anteile zu einem Rückgabepreis von 6.907.563,20 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung setzten sie die Differenz von Anschaffungskosten und Veräußerungserlös (96.840 DM) als Kapitalerträge aus dem Fonds an. In der Erträgnisaufstellung über Kapitalerträge für das Streitjahr hatte die Bank für die Fondsanteile jedoch einen Zwischengewinn von 372.236,90 DM ausgewiesen, den das beklagte Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung zugrunde legte. Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war auf die Rechtsauffassung gestützt, bei dem betreffenden Fonds handele es sich um eine Finanzinnovation (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).

Dazu führt der BFH weiter aus: Bei dem X-Fonds handelt es sich um ein Wertpapier-Sondervermögen i.S. von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 8 KAGG a.F. Damit richtet sich die Besteuerung der Erträge des Anlegers aus den Fondsanteilen nach der abschließenden Spezialregelung des KAGG a.F. (insbesondere § 39 Abs. 1 und Abs. 1a KAGG a.F.), welche einen unmittelbaren Rückgriff auf die Normen des EStG - und damit auch auf dessen § 20 - ausschließt (BFH-Urteil vom NWB YAAAA-66715,; vgl. ebenso schon zur Regelung des Auslandinvestmentgesetzes BFH-Urteil vom NWB BAAAA-88847,). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Fondsanteile als Finanzinnovation gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG beurteilt werden könnten.

Hinweis: Die steuerliche Behandlung der Erträge aus Investmentfonds ergibt sich seit 2004 aus dem Investmentsteuergesetz (InvStG), das als Spezialnorm dem EStG vorgeht. Dieses Gesetz gilt grds. seit dem Veranlagungszeitraum 2004. Für Jahre bis 2004 (ggf. einschließlich) gelten die Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) für inländische Investmentfonds und des Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG) für ausländische Investmentfonds.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Der Kläger hatte Fondsanteile für 6,810 Mio. DM erworben und nach mehr als 6 Monaten für 6,907 Mio. DM veräußert; er glaubte daher, allein einen Veräußerungsgewinn von 96 840 DM versteuern zu müssen. Tatsächlich war aber kein Veräußerungsgewinn sondern ein Verlust angefallen, weil im Veräußerungspreis auch ausgewiesene Zwischengewinne aus den Genussscheinen enthalten waren, in die der Fonds investiert war. Diese Zwischengewinne von 372 236,90 DM galt es als Einkünfte aus Kapitalvermögen  zu besteuern. Der Kursverlust der Genussscheine vollzog sich dem gegenüber auf der Vermögensebene und wirkte sich - vor Einführung der Abgeltungssteuer– dementsprechend einkommensteuerlich nicht aus.

 

Fundstelle(n):
IAAAF-14170