Sonderausgabenabzug | Vermögensstockspenden und Vortrag von Vermögensstockspenden (OFD)
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom wurde der bisherige Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung von 307.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich einer Neugründung der Stiftung geleistet werden, so dass auch Spenden in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (sog. Zustiftungen) begünstigt sind.
Der Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 1a EStG ist nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Wird kein Antrag gestellt, gelten die allgemeinen Regelungen nach § 10 b Abs. 1 EStG. Die Vermögensstockspende kann dann nach § 10 b Abs. 1a EStG auf den Veranlagungszeitraum der Zuwendung und die folgenden 9 Veranlagungszeiträume vom Spender beliebig verteilt werden.
Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des 10jährigen-Abzugszeitraums nach § 10 b Abs. 1a Satz 1 EStG verbraucht wurden, gehen in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10 b Abs. 1 EStG über. Die Vorträge von Vermögensstockspenden sind für jeden Ehegatten getrennt festzustellen.
Haftungsregelung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftungsreduzierung im Sinne des § 10 b Abs. 4 EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom (BGBl. I S. 2332, BStBl I S. 815) von 40 % auf 30 % des zugewendeten Betrags ist der Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme, somit der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheides unabhängig davon, für welchen Veranlagungszeitraum die Haftungsinanspruchnahme erfolgt.
Auf das Anwendungsschreiben zu § 10 b EStG NWB UAAAD-02336 wird hingewiesen. Es ist ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
Quelle:
NWB OAAAD-10759
Fundstelle(n):
LAAAF-14169