Online-Nachricht - Montag, 01.02.2010

Gesetzliche Rentenversicherung | Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf Ihren Internetseiten Informationen zur Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrenten veröffentlicht.


Hintergrund: Bestehen neben der Hinterbliebenenrente noch eigene Einkünfte, sind diese in bestimmtem Umfang auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt, sofern ein Freibetrag überschritten wird. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Witwenrente teilweise gekürzt, in Extremfällen, also bei höherem Einkommen, aber auch gar nicht mehr gezahlt wird. Während des Sterbevierteljahres wird eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente immer ungekürzt gezahlt.
Freibetrag: Der zu berücksichtigende Freibetrag ist seit dem auf monatlich 718,08 Euro (Ost 637,03 Euro) festgesetzt. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 152,32 Euro (Ost 135,13 Euro). Diese Beträge werden Jahr für Jahr (jeweils zum 1.7.) entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung überprüft.
Anzurechnende Einkommen: Auf die Renten wegen Todes werden ab dem nahezu alle Einkommensarten (mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen und der Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie steuerrechtlich gefördert worden sind) angerechnet, es sei denn die weitergehenden Übergangsregelungen und Vertrauensschutzregelungen sind anzuwenden. Die in der Praxis häufigsten anrechenbaren Einkommensarten sind: 

  • Erwerbseinkommen: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Dienstbezüge, Vorruhestandsgeld.

  • Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen: Krankengeld und Arbeitslosengeld (auch aus privater Versicherung), Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld.

  • Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen: Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung, Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge, Renten der berufsständischen Versorgung, Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder), Betriebsrenten, Private Versorgungsrenten, Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

  • Vermögenseinkommen: Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG nach Abzug des Sparerpauschbetrages, Einnahmen aus Versicherungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd EStG nach Abzug des Sparerpauschbetrages, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 EStG nach Abzug der Werbungskosten, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (früher: "Spekulationsgewinne") i.S. des § 23 EStG (in erster Linie handelt es sich hier um "kurzfristige" Weiterveräußerung von Immobilien und Wertpapieren), soweit sie mindestens 512 Euro im Kalenderjahr - nach Abzug der Werbungskosten - betragen.

Zu den nicht anrechenbaren Einkünften gehören u.a.: Sämtliche Renten wegen Todes (Ausnahme: Erziehungsrente) sowie Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (zum Beispiel Witwenpension), Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung (frühestens ab ).
Anmerkung: Weitere Informationen sind auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Rubrik „Thema des Monats Februar“ zu finden.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund online
 


 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-14154