Kammerbeiträge | Beitragserhebung durch die IHK Trier ist rechtmäßig (VG)
Die von der IHK Trier erhobenen Beiträge sind weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Dies hat die 5. Kammer des VG Trier in insgesamt drei Urteilen v. entschieden und hat damit die Klagen mehrerer Firmen gegen entsprechende Beitragsbescheide abgewiesen (VG Trier, Urteile v. - 5 K 371/09.TR u.a.).
Hintergrund: Die IHK erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag und einem Umlagenbeitrag zusammensetzen. Letzterer berechnet sich aus dem vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrag für das jeweilige Unternehmen multipliziert mit einem Hebesatz von 0,39 %, wodurch umsatzstärkere Unternehmen höher belastet werden als umsatzschwächere Betriebe. Die klagenden Firmen sehen in der Beitragserhebung einen Verstoß gegen Verfassungs- sowie Europarecht. Durch ihre mit Kosten verbundene Zwangsmitgliedschaft würden sie gegenüber ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Des Weiteren rügen die Kläger die Höhe des Hebesatzes und insoweit das Fehlen einer nachvollziehbaren Beitragskalkulation, wobei sie der IHK in diesem Zusammenhang unwirtschaftliches Finanzgebaren außerhalb der ihr zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben vorwerfen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass im Bereich der IHK Trier, die den höchsten Umlagehebesatz in Rheinland-Pfalz habe, wesentlich höhere Kosten für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft entstünden, als in den anderen Kammerbezirken.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Zwangsmitgliedschaft in der IHK ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig ( Az. 1 BvR 1806/98). Die Beitragshöhe ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der IHK steht im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbstverwaltung ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Freiraum zu, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen ausführt. Dafür, dass die IHK die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Ferner besteht aufgrund dieses Spielraums kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren auch kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend geschehen – die Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation in der Wirtschaftssatzung in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds nicht erkennbar ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die äußersten rechtlichen Grenzen überschritten sind. Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber in § 3 IHKG die Industrie- und Handelskammern ermächtigt hat, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsspielräume zugestanden sind.
Anmerkung: Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle: VG Trier, Pressemitteilung Nr. 3/2010
Fundstelle(n):
TAAAF-14149