ErbSt-Reform | Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht bei Erbengemeinschaft (SenFin)
Im erstmaligen Feststellungsbescheid gegenüber einer Erbengemeinschaft in der nur ein Teil der Erben das Wahlrecht nach Artikel 3 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung der geänderten Vorschriften ausgeübt hat, müssen für den Gegenstand der Feststellung nebeneinander zwei Werte - ein Wert nach "altem" Recht und ein Wert nach "neuem" Recht festgestellt werden ().
Die Werte werden dabei der Erbengemeinschaft als Zurechnungsträger in Vertretung der Miterben bekannt gegeben. Anstelle des nach § 154 Abs. 3 Satz 2 BewG aufzunehmenden Hinweises müssen die Feststellungsbescheide den Hinweis enthalten, dass die Bekanntgabe des den Wert nach § 138 BewG i. d. F. durch das JStG 2007 feststellenden Bescheids nur Wirkung für und gegen diejenigen Miterben erzeugt, die keinen Antrag nach Artikel 3 ErbStRG gestellt haben. Dementsprechend ist in dem Feststellungsbescheid über den Wert nach § 157 Abs. 1 bis 3 BewG darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe nur Wirkung für und gegen diejenigen Miterben erzeugt, die den Antrag nach Artikel 3 ErbStRG gestellt haben.
Beispiel:
A verstirbt in 2008 und wird von seinen Kindern B, C und D beerbt. Vorerst stellt keiner der Erben einen Antrag nach Artikel 3 Abs. 1 ErbStRG.
Gegenüber B, C und D ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung des Werts nach § 138 BewG i. d. F. JStG 2007 vorzunehmen.
1. Fortführung des Beispiels:
Nunmehr stellen C und D bei dem nach § 35 ErbStG zuständigen ErbSt-Finanzamt fristgerecht einen Antrag nach Artikel 3 Abs. 1 ErbStRG.
Gegenüber B, C und D ergeht ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderter einheitlicher
und gesonderter Feststellungsbescheid, der nebeneinander den (unveränderten) Wert
nach „altem“Recht und (erstmals) den Wert nach „neuem“ Recht feststellt. Der Feststellungsbescheid enthält dabei die Aussage, dass der (anteilige) Wert nach „neuem“ Recht nur
für die Beteiligten gilt, die einen wirksamen Antrag nach Art. 3 ErbStRG gestellt haben.
2. Fortführung des Beispiels:
D nimmt seinen Antrag (vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des ErbSt-Bescheids) wieder zurück. Der Feststellungsbescheid bleibt unverändert.
Für D gilt der nach „altem“ Recht festgestellte Wert.
3. Fortführung des Beispiels:
Der festgestellte Wert i. S. des § 138 BewG i. d. F. des JStG 2007 ist (z. B. nach § 173 AO) zu korrigieren, der Wert i. S. des § 157 Abs. 1 bis 3 BewG bleibt unverändert.
Es ergeht ein nach § 173 AO geänderter einheitlicher und gesonderter Feststellungsbescheid, der nebeneinander den geänderten Wert nach „altem“ Recht und den unveränderten Wert nach „neuem“ Recht feststellt. Der Feststellungsbescheid enthält dabei (weiterhin) die Aussage, dass der (anteilige) Wert nach „neuem“ Recht nur für die Beteiligten gilt, die einen wirksamen Antrag nach Art. 3 ErbStRG gestellt haben. In den in Absatz 9 der gleich lautenden Erlasse (a. a. O.) genannten Fällen (nachträglich gestellte Anträge nach Artikel 3 ErbStRG) ist in gleicher Weise zu verfahren.
Hinweis: Der Erlass v. weicht von Absatz 9 der gleich lautenden NWB AAAAD-13548 ab. Dieser bestimmt, dass ein gegenüber der Erbengemeinschaft - auf der Grundlage des „alten“ Rechts beruhender - Feststellungsbescheid im Falle einer späteren Antragstellung nach Artikel 3 Abs. 1 ErbStRG (durch einen oder mehrere Erwerber) gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Wege der Einzelbekanntgabe zu ändern ist. Für die Erwerber, die das Wahlrecht nicht ausgeübt haben, soll die ihnen gegenüber bereits getroffene gesonderte und einheitliche Feststellung weiter gelten.
Fundstelle(n):
CAAAF-14133