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Online-Nachricht - Freitag, 29.01.2010

Berufssoldat im Auslandseinsatz | Keine Übernachtungskostenpauschale (FG)

Ein Berufssoldat im Auslandseinsatz, dem am Einsatzort eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung steht, kann im Rahmen der doppelten Haushaltsführung keine pauschalen Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen ().


Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers als Berufssoldat pauschalisierte Unterkunftskosten für die Dauer seines dienstlichen Einsatzes in X als Werbungskosten (hier: Kosten einer doppelten Haushaltsführung) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt der dienstliche Einsatz des Klägers in X zu einer doppelten Haushaltsführung i.S. von § 9 Nr. 5 EStG geführt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH und gleichlautender Ansicht der Finanzverwaltung können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung stets nur die Unterkunftskosten am „Beschäftigungsort” und nicht die Unterkunftskosten am „Heimatort” als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Ferner kommt eine steuermindernde Berücksichtigung von (ggf. pauschalisierten) Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nicht in Betracht, wenn ein Dritter diese Kosten (endgültig) trägt und der Steuerpflichtige deshalb mit solchen Kosten gar nicht belastet ist (vgl. NWB RAAAA-95572; sowie H. 9.11 im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2010). So ist es aber im vorliegenden Fall: Die Unterkunft des Klägers am Einsatzort X wurde diesem von seinem Arbeitgeber (Bundeswehr) kostenlos zur Verfügung gestellt.

Quelle: NWB-Datenbank

Hinweis: Die OFD Magdeburg hat im Rahmen einer Verfügung speziell zum Werbungskostenabzug von im Ausland eingesetzten Soldaten der Bundeswehr Stellung genommen (NWB CAAAA-85322).  Eine weitere Verfügung der NWB ZAAAC-03853 regelt detailliert die Bezüge und Werbungskosten von im Ausland eingesetzten Berufs- und Zeitsoldaten, Wehrdienstleistenden und Polizeibeamten (UN-Einsatz) . 

 

Fundstelle(n):
BAAAF-14129