Beitragsbemessung | Freiwillig Versicherte müssen Kassenbeiträge auf Privatrenten zahlen (BSG)
Das BSG hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen private Rentenversicherungen ihrer freiwilligen Mitglieder zur Beitragsbemessung heranziehen dürfen. Lässt sich der Versicherte mit einer Einmalzahlung seiner Versicherung abfinden, darf die Kasse demnach über Jahre Beiträge auf errechnete monatliche Rentenzahlungen erheben. Dies verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz - auch wenn für Pflichtversicherte andere Regeln gälten. Das Urteil gilt analog für die Pflegeversicherung ().
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Vorsitzende Richter des 12. Senats räumte in der Verhandlung ein, es gebe „Ungereimtheiten“ bei der Bemessung der Beiträge freiwilliger Versicherter. An der Beitragsbemessung der AOK Baden-Württemberg fand der Senat jedoch nichts zu beanstanden. Zu Recht habe die Kasse die Kapitalzahlung mit einem 120stel als monatliches Einkommen berücksichtigt.
Quelle: ddp
Fundstelle(n):
IAAAF-14118