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Online-Nachricht - Mittwoch, 27.01.2010

EU-rechtswidrig | Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds 2001 (BFH)

Das Abzugsverbot für negative Aktiengewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds ist im Jahr 2001 nur insoweit anwendbar, als die Gewinnminderungen auf Beteiligungen der Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen. Die Beschränkung des Abzugsverbots auf negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen der Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen, verstößt gegen Art. 56 EG (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine AG, deren Gegenstand das Personenversicherungsgeschäft ist, erzielte im Streitjahr 2001 negative Aktiengewinne in Höhe von 1.125.437.756 DM aus der Rückgabe von Anteilen an drei inländischen Investmentfonds, die ausländische Aktien enthielten. Bei der Veranlagung der Klägerin für das Streitjahr rechnete das Finanzamt die negativen Aktiengewinne dem Steuerbilanzgewinn der Klägerin hinzu. Das Finanzamt stützte die Hinzurechnung auf § 40a Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 18 des KAGG i.d.F. des StVergAbGProtUmsG v. i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. UntStFG v. . Die Klägerin wandte sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung der negativen Aktiengewinne. Eine Hinzurechnung nach § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG 1999 komme im Streitjahr nicht in Betracht, da § 43 Abs. 18 KAGG insoweit zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung führe.

Dazu führt der BFH weiter aus: Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an inländischen Kapitalgesellschaften werden regelmäßig erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 im Aktiengewinn erfasst. Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an ausländischen Kapitalgesellschaften sind bereits im Veranlagungszeitraum 2001 in den Aktiengewinn einzubeziehen. Bei den streitbefangenen Spezialfonds handelt es sich um Wertpapier-Sondervermögen, die ausschließlich ausländische Aktien enthielten. Der negative Aktiengewinn der Klägerin beruht damit auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an ausländischen Kapitalgesellschaften, die bereits im Streitjahr bei der Ermittlung des Aktiengewinns zu berücksichtigen sind. Die Hinzurechnung des negativen Aktiengewinns gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG 1999 widerspricht jedoch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen. Wie der EuGH in seinem Urteil v. NWB GAAAD-03784entschieden hat, steht Art. 56 EG bei einer Sachlage, bei der eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, einer Regelung entgegen, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft. Der EuGH hat in diesem Urteil insbesondere ausgeführt, dass die auf den Veranlagungszeitraum 2001 beschränkte Ungleichbehandlung der ausländischen gegenüber den inländischen Kapitalgesellschaften nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass die Regelung den reibungslosen Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren gewährleisten sollte. Dies gilt jedenfalls für Beteiligungen von unter 10 %, da in diesen Fällen Beteiligungen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften im Hinblick auf den Abzug der Gewinnminderungen bis zum Veranlagungszeitraum 2001 gleichbehandelt wurden. Diese aufgrund des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts vor nationalem Recht verbindliche gemeinschaftsrechtliche Beurteilung durch den EuGH ist auch im Streitfall einschlägig. Die Hinzurechnung der Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Anteilsscheinen der Klägerin an den inländischen Spezialfonds folgt im Streitjahr daraus, dass die negativen Aktiengewinne aus der Rückgabe der Anteilsscheine auf Beteiligungen der Spezialfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften zurückzuführen sind.

Der Streitfall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil v. NWB GAAAD-03784  zugrunde lag, nur dadurch, dass die Gewinnminderungen nicht auf einer unmittelbaren Beteiligung der Klägerin an den ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen, sondern sich im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem - zwischengeschalteten - Wertpapier-Sondervermögen ergeben. Die Zwischenschaltung des Wertpapier-Sondervermögens führt im Streitfall zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da im Hinblick auf das Wertpapier-Sondervermögen jedenfalls für den Fall der Rückgabe oder Veräußerung der Anteilsscheine das Transparenzprinzip verwirklicht ist. Der Anteilsscheininhaber wird danach bei der Rückgabe oder Veräußerung der Anteilsscheine steuerlich nicht anders behandelt als bei einer Direktanlage.

Quelle: BFH online

Hinweis: Die vom BFH ohne Vorlage an den EuGH als gemeinschaftsrechtswidrig eingestufte Regelung ist sehr spezieller Natur und betrifft das inzwischen durch das InvStG ersetzte KAGG.

 

Fundstelle(n):
UAAAF-14114