Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus nachträglich erstellten Rechnungen (BFH)
Bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene - gesetzlich geschuldete - Betrag als Vorsteuer zu. Ein Vorsteuerabzug wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfordert die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts und die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Entgelts (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Streitig war der Vorsteuerabzug aus nachträglich erstellten Rechnungen, in denen der Steuersatz unzutreffend angegeben wurde.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GbR, die einen Imbissstand betrieb. Gesellschafter waren A und B. Ihre Waren bezog die Klägerin vom einem Einzelunternehmen, dessen Inhaber A war. Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei der Klägerin und dem Einzelunternehmen stellten die Prüfer anhand von Lieferscheinen fest, dass Warenlieferungen des Einzelunternehmens an die Klägerin nicht in deren Umsätze eingeflossen waren. Die Prüfer berücksichtigten diesen Vorgang ertrag- und umsatzsteuerrechtlich beim Einzelunternehmen als Entnahme von Umlaufvermögen und bei der Klägerin als Einlage. Die Entnahmen unterwarf das Finanzamt (FA) beim Einzelunternehmen dem ermäßigten Steuersatz, während es bei der Klägerin wegen Fehlens von ordnungsgemäßen Rechnungen keine Vorsteuern auf die erhöhten Warenbezüge berücksichtigte. Im Anschluss hieran reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung ein und machte - unter Beifügung von nachträglich ausgestellten Rechnungen - Vorsteuern geltend. In den nachträglich ausgestellten Rechnungen wurde jeweils der entsprechenden Regelsteuersatz (in den Streitjahren 14 % bzw. 15 %) zugrunde gelegt. FA und Finanzgericht (FG) lehnten eine Berücksichtigung ab, da die ausgewiesene Steuer nicht der für den jeweiligen Umsatz geschuldeten Steuer entspreche. Die streitgegenständlichen Lieferungen hätten dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterlegen.
Dazu führt der BFH weiter aus: Wird eine Steuer für den Umsatz geschuldet, statt der geschuldeten aber eine höhere Steuer ausgewiesen, steht dem Leistungsempfänger der darin enthaltene gesetzlich geschuldete Betrag für den Vorsteuerabzug zu. Dieser beträgt im vorliegenden Fall 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrags.
Anmerkung: Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG habe u.a. noch zu prüfen, ob sich der begehrte Vorsteuerabzug aus einer nachträglichen Erhöhung der Bemessungsgrundlage ergibt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Hierzu müsse zunächst festgestellt werden, ob die Warenlieferungen überhaupt im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgten. Erforderlich sei eine nachträgliche Entgeltsvereinbarung zwischen den Beteiligten. Darüber hinaus sei vom FG zu klären, ob die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich gezahlt habe. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass die für den Vorsteuerabzug erforderliche Leistungsbeschreibung unzureichend sein könnte. In den Rechnungen hatte der Aussteller den Liefergegenstand nicht bezeichnet, sondern lediglich auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren verwiesen.
Hinweis: Hochinteressant ist die Entscheidung, soweit der BFH die Chance sieht, die zunächst etwaig unentgeltliche Einlage von Waren seitens des Gesellschafters einer unternehmerisch tätigen GbR aus dessen Unternehmen mittels nachträglicher Entgeltsvereinbarung (und Bezahlung) über § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in einen entgeltlichen Vorgang umzuformen. Dies eröffnet die Möglichkeit, der GbR durch nachträgliche Rechnungsausstellung den Vorsteuerabzug zu vermitteln. Die Übertragung der Waren aus dem eigenen Unternehmen des Gesellschafters ist unabhängig davon eine steuerpflichtige Lieferung, ob sie unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt ist (§ 3 Abs. 1b UStG).
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
KAAAF-14113