Jahresabschluss | Befreiung des Mutterunternehmens von der Offenlegungspflicht (LG)
Ist ein Mutterunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft nach § 264a HGB in den Konzernabschluss einbezogen, ist es nicht verpflichtet, zusätzlich noch einen Einzelabschluss offenzulegen. Das hat das klargestellt.
Die Muttergesellschaft – eine GmbH & Co. KG - hatte beim elektronischen Bundesanzeiger einen von ihr selbst erstellten Konzernabschluss für das Jahr 2006 eingereicht. Zudem wurde eine Befreiungsmitteilung nach § 264b Nr. 3b HGB erstellt. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hatte daraufhin ein Ordnungsgeld über 2.500 € festgesetzt, weil das Unternehmen keine eigenen Unterlagen eingereicht habe. Als Begründung hierfür führte das BfJ weiter an, dass die Befreiung von der Offenlegungspflicht lediglich für Tochterunternehmen jedoch nicht für das den Konzernabschluss aufstellende Mutterunternehmen selbst besteht.
Begründung
Das LG Bonn bestätigt mit seiner Entscheidung die Ansicht des Unternehmens: Die Muttergesellschaft ist gem. §§ 264 Abs. 1 und 325 HGB von der Offenlegungspflicht nach § 264b HGB befreit, weil es in den von ihr selbst erstellten Konzernabschluss nach § 264b Nr. 1 HGB einbezogen ist. Darüber hinaus sind nach Meinung der Richter auch die weiteren Befreiungsvoraussetzungen des § 264b Nr. 2 HGB gegeben. Sie legen den Wortlaut des § 264b Nr. 1 HGB folgendermaßen aus: Für die Befreiung von der Offenlegung des Jahresabschlusses der Personengesellschaft reicht es aus, dass diese in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens und nicht ihres Mutterunternehmens einbezogen wird.
Dafür spricht im Übrigen auch die Intention der umzusetzenden der EU-Richtlinie 90/605/EWG in Art. 1 Nr. 4. Diese verlangt lediglich, dass die Personengesellschaft in den konsolidierten Abschluss einer größeren Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist, der im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG von einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt, aufgestellt, geprüft und offengelegt wird. Es wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass es sich um ein anderes Unternehmen handeln muss. Daher kann sich die Personengesellschaft nach § 264a HGB durch Einbeziehung in den von ihr selbst als Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschluss nach § 264b HGB befreien.
Obwohl die Muttergesellschaft nicht zur Offenlegung eines Einzelabschlusses verpflichtet war, setzte das LG Bonn gleichwohl ein Ordnungsgeld gem. § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB fest. Denn der Konzernabschluss war zu spät und nicht fristgerecht eingereicht und offengelegt worden; aufgrund der geringfügigen Überschreitung der Nachfrist wurde das Ordnungsgeld von 2.500 € auf 250 € reduziert.
Fundstelle(n):
MAAAF-14079