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Online-Nachricht - Mittwoch, 20.01.2010

Lohnsteuer | Steuerlicher Zufluss einer Abfindung per Vertrag gestaltbar (BFH)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Die Klägerin erhielt von ihrem früheren Arbeitgeber (A GmbH) anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 75.000 DM. Nach der maßgeblichen Betriebsvereinbarung (Sozialplan) vom sollte die Abfindung bei rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit A... fällig werden und bereits vor Fälligkeit vererblich sein. Die Betriebsvereinbarung endete nach Abschluss der in einem sog. Interessenausgleich aufgeführten personellen Maßnahmen. Auf der Grundlage des Interessenausgleichs schlossen die Klägerin, die A GmbH und die A+B GmbH einen Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei der A GmbH und die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Auffanggesellschaft A+B GmbH. Danach endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des ; mit Wirkung zum trat die Klägerin in das bis zum befristete neue Arbeitsverhältnis ein. Eine etwaige Abfindung nach dem Interessenausgleich und dem Sozialplan sollte direkt von der A GmbH an den jeweiligen Mitarbeiter abgerechnet und ausbezahlt werden. Der Vertrag wurde mit Unterzeichnung durch alle drei Vertragsparteien wirksam. Er wurde von der A GmbH am , von der Klägerin am und von der A+B GmbH am unterschrieben. Mit Schreiben vom bestätigte die A GmbH der Klägerin ihren Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan in Höhe von 75.000 DM, wobei wunschgemäß der steuerpflichtige Teil der Abfindung in Höhe von 51.000 DM im Januar 2001 ausgezahlt werde und der steuerfreie Anteil der Abfindung in Höhe von 24.000 DM bei Austritt mit der Novemberabrechnung 2000 erfolgen solle.

Dazu führt der BFH weiter aus: Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten. Ist es den Beteiligten etwa möglich, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung - jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit - im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern. Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Auch nach der Aufhebung der Steuerbefreiung für Entlassungsabfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG a.F. im Jahre 2006 ist das Urteil nicht nur für tarifbegünstigte Entschädigungen (§§ 24, 34 EStG), sondern ganz allgemein für den Zufluss von Sonderzuwendungen von Bedeutung. Denn vorbehaltlich der Regelungen zum Gestaltungsmissbrauch lässt das Zu- und Abflussprinzip in § 11 EStG eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Fälligkeit und Zufluss von Sonderzahlungen zu (FG Baden-Württemberg, Urteil v. NWB EAAAB-27188). Durch die Entscheidung im Streitfall ist nun auch die abweichende Auffassung des FG Baden-Württemberg in seinem rechtskräftigen Urteil v. NWB HAAAB-20927  gegenstandslos geworden.

 

Fundstelle(n):
AAAAF-14057