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Online-Nachricht - Dienstag, 05.01.2010

Schweiz | Besteuerung von Kapitalleistungen der privaten Altersvorsorge (EFD)

Durch die getrennte Besteuerung vom übrigen Einkommen werden Kapitalleistungen der zweiten Säule und der Säule 3a in der Schweiz steuerlich privilegiert. Diese Begünstigung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dies geht aus einem Bericht des Schweizer Bundesrates hervor.


Hintergrund: Die schweizerische Altersvorsorge beruht auf dem Prinzip der drei Säulen.

  • Die erste Säule ist für alle obligatorisch und umfasst die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die Invalidenversicherung (IV).

  • Die zweite Säule ist für erwerbstätige Personen, deren Lohn ein gewisses Minimum übersteigt, obligatorisch und beinhaltet die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Unfallversicherung. Die Leistungen aus der 2. Säule werden im Regelfall als Rente ausgerichtet. Die Ausrichtung der Leistungen kann jedoch auch in Form von Kapitalabfindungen erfolgen. Einzahlungen in die dritte Säule sind freiwillig und dienen der Selbstvorsorge.

  • Bei der dritten Säule wird zwischen gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) und freier Selbstvorsorge (Säule 3b) unterschieden. Ersparnisse der Säule 3b können im Unterschied zur Säule 3a jederzeit zu beliebigen Zwecken aufgelöst und verwendet werden.

  • Erwirbt eine steuerpflichtige Person eine Leibrente, wird diese zu 40 % besteuert.

  • Steuerlich abziehbar sind Einlagen in die erste und zweite Säule, sowie in die Säule 3a. Steuerfrei sind das Vermögen, das geäufnet wird, sowie der Ertrag auf diesem Vermögen. 

Bericht des Bundesrates: In ihrem Postulat aus dem Jahre 2007 forderte die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) den Schweizer Bundesrat auf, einen Bericht über die Über- und Unterbesteuerung der privaten Altersvorsorge zu unterbreiten. Der jetzt vorliegende Bericht zeigt unter anderem die steuerlichen Auswirkungen auf, wenn Vorsorgegelder bezogen und wenn sie anschließend in eine Leibrente umgewandelt werden.
Rentenleistungen der zweiten Säule und der Säule 3a unterliegen einer vollen Besteuerung. Kapitalleistungen werden dagegen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, bei der direkten Bundessteuer zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs. Dadurch entsteht bei der direkten Bundessteuer eine steuerliche Maximalbelastung von 2,3 % gegenüber der ordentlichen Maximalbesteuerung von 11,5 %. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sind die Steuereinsparungen unterschiedlich hoch. Die steuerliche Förderung des Bezugs von Kapitalleistungen gegenüber den Rentenleistungen ist vom Gesetzgeber so gewollt.  Bei der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) sind die Kapitalleistungen steuerfrei, sofern sie der Vorsorge dienen. Die steuerliche Begünstigung bei der freien Selbstvorsorge ist jedoch gegenüber der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) geringer. Die steuerlichen Auswirkungen bei Umwandlung von Pensionskassengeldern oder Säule-3a-Geldern in eine Leibrente können unterschiedlich sein. Sie sind einerseits davon abhängig, ob der Bezug der Kapitalleistung einmalig oder gestaffelt erfolgt, andererseits vom übrigen Einkommen, das zum Zeitpunkt der Leibrentenleistung erzielt wird.Schweizer Grenzgänger ohne Doppelbesteuerung: Im Weiteren verlangte das Postulat eine Erklärung, wie Schweizer Grenzgänger, die ihr Einkommen in Deutschland erzielen, bezüglich der Säulen 3a und 3b besteuert werden. Aufgrund des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland unterliegen diese keiner Doppelbesteuerung. Ihr Lohn darf in Deutschland lediglich im Umfang von 4,5 % besteuert werden und in der Schweiz werden nur 80 % des in Deutschland erzielten Gehalts besteuert. Leistungen aus einer Schweizer Selbstvorsorgeeinrichtung werden zudem nur in der Schweiz besteuert.
Anmerkung: Der vollständige Bericht des Schweizer Bundesrates steht auf den Internetseiten des EFD zum Download bereit.
Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) v.
 

Fundstelle(n):
VAAAF-13950