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Online-Nachricht - Mittwoch, 30.12.2009

DBA | Erfindervergütung für eine sog. Diensterfindung als Arbeitslohn (BFH)

Da eine Erfindervergütung für eine sog. Diensterfindung (§ 9 ArbnErfG) regelmäßig nicht als konkrete Gegenleistung für eine Arbeitsleistung anzusehen ist, handelt es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt „für“ eine (frühere) Tätigkeit i.S. des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA, so dass eine Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat des (früheren) Arbeitnehmers (hier der USA) erfolgt (; veröffentlicht am ).

Dazu führt der BFH weiter aus: Der Kläger ist mit diesen Zahlungen in den streitigen Zeiträumen beschränkt steuerpflichtig i.S. des § 1 Abs. 4 i.V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG. Die Zahlungen an eine i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG 2002 beschränkt steuerpflichtige Person unterliegen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Ein Lohnsteuerabzug war im Streitfall aber ausgeschlossen.  Denn auch wenn dem Arbeitgeber eine Bescheinigung gem. § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V. mit § 39b Abs. 6 EStG 2002 bei der Auszahlung der Vergütung nicht vorlag, ist der Lohnsteuerabzug von der doppelbesteuerungsrechtlichen Qualifizierung der Vergütung abhängig (vgl. NWB PAAAA-92946).  Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA USA 1989 sieht eine Besteuerung von Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers vor, „es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt“. Auf diesen Vorbehalt nimmt Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA USA 1989 Bezug, indem dort die Besteuerung für „die dafür bezogenen Vergütungen“ dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird. Wie der Senat zu Abfindungszahlungen an einen aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer wiederholt entschieden hat, handelt es sich bei diesen Zahlungen unbeschadet dessen, dass sie nach dem insoweit maßgebenden innerstaatlichen Recht Arbeitslohn sind, nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit i.S. des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA. Denn sie werden nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut („dafür“) indes nicht (zuletzt NWB LAAAD-31013 und NWB FAAAD-31015). Da auch die an den Kläger gezahlte Erfindervergütung lediglich einen Anlasszusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit aufweist, aber nicht als konkrete Gegenleistung zu einer früheren Arbeitsleistung anzusehen ist, kommt doppelbesteuerungsrechtlich eine Besteuerung nur durch den Ansässigkeitsstaat (USA) in Betracht.

Anmerkung: Interessant ist hier auch der verfahrensrechtliche Aspekt der Entscheidung: Nachdem Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde, kann der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers - soweit sie ihn betrifft - aus eigenem Recht anfechten. Nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitnehmer eine Änderung der Anmeldung (§ 164 Abs. 2 AO) begehren. Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, weil die Besteuerung der Zahlung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, hat der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG, der gegen das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zu richten ist.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
IAAAF-13924