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Online-Nachricht - Mittwoch, 30.12.2009

Umsatzsteuer | Durchschnittssatzbesteuerung für die Lieferung der "letzten Ernte" (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass die Lieferung selbst (vor Verpachtung) erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Landwirt auch dann (noch) der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegt, wenn sie nach Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt. Er schränkt damit das (Az. XI R 50/90) ein (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung wird für „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ die Steuer für die nicht näher bezeichneten - hier einschlägigen – „übrigen Umsätze“ auf 9 % bzw. 9,5 % ab April 1996 der Bemessungsgrundlage festgesetzt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in der im Streitjahr 1996 geltenden Fassung). Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den „übrigen Umsätzen“ zuzurechnen sind, auf 9 % bzw. 9,5 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG). Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, so dass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat. Gleichwohl darf der Landwirt die Umsatzsteuer seinem Vertragspartner in Rechnung stellen (vgl. NWB JAAAC-59570).

Sachverhalt: Landwirt K. versteuerte seine Umsätze pauschal nach § 24 UStG. K verpachtete mit Wirkung zum die landwirtschaftlichen Nutzflächen seines Betriebs. Die Wirtschaftsgebäude, Vorräte, Maschinen und stehende Ernte behielt er zurück. Im Zeitraum vom bis zum lieferte Herr K Zuckerrüben an eine Zuckerfabrik. Herr K gab für das Streitjahr 1996 keine Umsatzsteuererklärung ab, weil er der Auffassung war, auch die nach dem ausgeführten Lieferungen der Zuckerrüben unterlägen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Das Finanzamt setzte dagegen im Umsatzsteuerbescheid für 1996 Umsatzsteuer gegen Herrn K fest.

Dazu führt der BFH weiter aus: Herr K hat die Zuckerrüben noch im Rahmen seines landwirtschaftlichen Unternehmens (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG) geliefert (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 2 Abs. 1 UStG). Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen. Die Lieferung der Zuckerrüben stand mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn K in einem engen sachlichen Zusammenhang; die damit verbundenen Leistungen erbrachte Herr K daher noch im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs. Zwar betreibt ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb i.S. des § 24 UStG (NWB OAAAB-43966). Da die „Landwirtschaft“ auch die Verwertung der durch Bodennutzung gewonnenen Erzeugnisse umfasst, fallen unter „die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs“ ausgeführten Umsätze auch die nach Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgten Lieferungen der selbst erzeugten Zuckerrüben durch Herrn K. Zwar hat der XI. Senat des BFH (NWB XAAAA-94601) ausgeführt, die Anwendung des § 24 UStG setze voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird (vgl. Leitsatz 2 und unter II. 3. der Gründe). Der XI. Senat hat aber auf Anfrage mit Beschluss v. (XI ER -S- 1/09) mitgeteilt, dass er der Rechtsauffassung des erkennenden Senats für den Fall der Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zustimme. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit Art. 25 der 6. EG-RL, auf dem § 24 UStG nach der Gesetzesbegründung „beruht“.

Anmerkung: Die Beurteilung überzeugt. Die abweichende Verwaltungsauffassung, die von einem zwingenden Übergang zur Regelbesteuerung ausgeht, wenn die letzte Ernte nach Einstellung (hier: Verpachtung) des Betriebs verkauft wird (vgl. NWB VAAAC-47435) widerspricht absolut dem Sinn der Durchschnittssatzbesteuerung.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
OAAAF-13922