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Online-Nachricht - Dienstag, 22.12.2009

Unternehmensanleihen | Keine Anhaltspunkte für Marktmanipulation 2008 (BaFin)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat keine Manipulationen der Jahresschlusskurse 2008 von Unternehmensanleihen an der Frankfurter Wertpapierbörse feststellen können. Die Behörde hatte den Vorgang seit April geprüft.


Die BaFin habe allerdings in mehr als 200 Fällen Anhaltspunkte dafür gefunden, dass Skontroführer die Kurszusätze Geld (G) und Brief (B) verwendet hätten, ohne dass entsprechende Aufträge im Orderbuch vorlagen. Ob eine derartige Preisfeststellung im Einklang mit dem Regelwerk der Frankfurter Wertpapierbörse stehe, müsse allerdings die Börsenaufsichtsbehörde beurteilen. Die BaFin habe darum bereits im August und noch einmal im Dezember 2009 die Börsenaufsicht in Hessen darüber informiert. Auslöser der BaFin-Untersuchung war eine Meldung der Handelsüberwachungsstelle (HÜSt) der Frankfurter Börse. Die HÜSt hatte den Verdacht geäußert, die Jahresschlusskurse von 374 Anleihen könnten manipuliert worden sein, nachdem diese am , dem letzten Handelstag des Jahres, um mehr als 10 % von ihren Durchschnittspreis der Woche zuvor abgewichen seien.

Die BaFin habe darum geprüft, ob Handelsteilnehmer durch Einstellung von Aufträgen falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsenpreis von Finanzinstrumenten geben hätten, was einen Verstoß gegen das Marktmanipulationsverbot bedeutet hätte. Anhaltspunkte für Verstöße habe die BaFin allerdings nicht feststellen können. Ursächlich für die Kursbewegungen in Frankfurt seien vielmehr Kursbewegungen an den für die betroffenen Anleihen geltenden Referenzmärkten gewesen, welche die Frankfurter Skontroführer auch schon vor der aktuellen Änderung der Börsenordnung bei ihrer Preisfindung hätten berücksichtigen müssen. Außerdem beruhten Preissprünge auch auf Aufträgen von Privatanlegern, die noch vor Einführung der Abgeltungssteuer zum Anleihen hätten erwerben oder aber Verluste hätten realisieren wollen, um diese steuerlich geltend zu machen.

Quelle: BaFin, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
RAAAF-13892