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Online-Nachricht - Montag, 21.12.2009

Kindergeld | Arbeit im Studentenverband zählt nicht zur juristischen Berufsausbildung (FG)

Die Tätigkeit im Bundesvorstand eines - einer politischen Partei nahe stehenden - Studentenverbands gehört im Sinne des Kindergeldrechts nicht zur Berufsausbildung ().


Sachverhalt: Der Sohn (S) des Klägers hatte ab dem Wintersemester 2005/2006 an einer Universität ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Vom bis zum war er beurlaubt, während dieser Zeit war er gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung als Mitglied im Bundesvorstand (Schatzmeister) des Studentenverbandes (SV) beschäftigt. Mit Bescheid der Familienkasse vom wurde die Kindergeldfestsetzung für S aufgehoben und das von April 2007 bis Februar 2008 ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.694.- € zurückgefordert. Dies wurde damit begründet, dass eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung z.B. dann vorliege, wenn sich ein Studierender wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lasse. Bei der Tätigkeit als Schatzmeister handele es sich primär um eine bezahlte, professionelle Vorstandstätigkeit in einem bundesweit tätigen politischen SV. Es werde nicht bestritten, dass diese Vorstandstätigkeit einem Studenten der Rechtswissenschaften Gelegenheit biete, seine im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dort einzubringen. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied sei aber nicht Teil der Berufsausbildung.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) befinde sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienten alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handele, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. Nach Überzeugung des Senats handele es sich bei der Vorstandstätigkeit nicht um ein Praktikum, bzw. um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. In seinem ersten Antrag auf Beurlaubung vom Studium habe der S keine entsprechenden Angaben gemacht. Selbst wenn der S als Beurlaubungsgrund die Ableistung eines Praktikums angegeben hätte, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben, weil die Bezeichnung einer Tätigkeit als „Praktikum” – für sich gesehen – wenig ergiebig sei. Eine hinreichende Eignung der Vorstandstätigkeit  beim SV zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sein sollten, könne das Gericht nicht erkennen. Auch wenn die Vorstandstätigkeit das Erfahrungswissen des S sicherlich bereichert habe und sich förderlich auf die spätere Berufstätigkeit auswirke, reichten diese positiven Wirkungen hingegen nicht aus, um als „Berufsausbildung” i.S. des Kindergeldrechts qualifiziert werden zu können, da solche Wirkungen von einer Vielzahl, die Lebenserfahrung bereichernden allgemeinen Betätigungen ausgingen.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
CAAAF-13884