GmbH-Anteile | Aufgeld bei Kapitalerhöhung zählt nur zum neu erworbenen Anteil (BFH)
Ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld (Agio) zählt ausschließlich zu den Anschaffungskosten des neu erworbenen Anteils. Die Anschaffungskosten der bereits vorher bestehende Beteiligung erhöhen sich durch das Aufgeld nicht (; veröffentlicht am ).
Das gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und des Aufgeldes den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt. Das Aufgeld ist in Höhe des „Überpreises“ keine verdeckte Einlage.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der im Jahr 1998 verstorbenen E. Diese war zum mit Geschäftsanteilen von nominal 1 503 450 DM an der D-GmbH beteiligt, deren Stammkapital sich auf 51 970 650 DM belief. Von den Anteilen der E waren zu diesem Zeitpunkt 52,87 % - das entspricht Geschäftsanteilen im Betrag von nominal 794 917 DM - als sog. einbringungsgeborene Anteile gemäß § 21 UmwStG 1977 steuerverstrickt. Diesen Anteilen waren Anschaffungskosten von 92 420 DM zuzuordnen. Im Rahmen zweier Kapitalerhöhungen führten die Gesellschafter der D-GmbH im Januar und im April des Streitjahres (1994) Kapital zu. Hierfür wurden Gewinnanteile der Gesellschafter verwendet, die diesen mit der Ausgabe der neuen Anteile gegen Aufgeld zur Verfügung gestellt wurden. E übernahm anlässlich der Kapitalerhöhungen jeweils einen neuen Anteil im Betrag von nominal 867 900 DM; sie leistete darauf über den Nominalbetrag hinaus Aufgelder in Höhe von 3 073 630 DM (Januar 1994) und 3 905 400 DM (April 1994). Der Anteil der steuerverstrickten Anteile der E sank infolge der Kapitalerhöhung vom Januar 1994 auf 33,52 % und nach der Kapitalerhöhung vom April 1994 auf 24,54 %. Am übertrug E Geschäftsanteile im Nominalbetrag von 3 238 250 DM - darunter alle steuerverhafteten Anteile - auf die D-GmbH.
Dazu führt der BFH weiter aus: Die von E im Rahmen der beiden Kapitalerhöhungen im Streitjahr für den Erwerb der neuen Anteile gezahlten Beträge sind einschließlich der Aufgelder als Anschaffungskosten hinsichtlich des Erwerbs der neuen Anteile anzusehen. Sie sind nicht teilweise den Altanteilen als nachträgliche Anschaffungskosten zuzurechnen und mindern deshalb nicht den Veräußerungsgewinn in Bezug auf die einbringungsgeborenen Altanteile. Ein Aufgeld (Agio), das ein Erwerber neuer Geschäftsanteile aufgrund der getroffenen Einlagevereinbarung über den Nennbetrag der Einlage hinaus an eine Kapitalgesellschaft zu leisten hat und welches gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen ist, ist Bestandteil der Gegenleistung, die der Erwerber aufbringen muss, um die Beteiligungsrechte zu erwerben. Es ist deshalb nur jenen Geschäftsanteilen als Anschaffungskosten zuzurechnen, für deren Erwerb es aufzubringen war. Das gilt auch insoweit, als die Summe aus dem Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils und dem Aufgeld den Verkehrswert des übernommenen Geschäftsanteils überstieg („Überpreis“). Es handelt sich bei dem den Verkehrswert übersteigenden Teilbetrag nicht um eine verdeckte Einlage, welche den Anschaffungskosten der Beteiligung zugerechnet und daher auch den vom Erwerber bereits vor der Übernahme der neuen Anteile gehaltenen Altanteilen zugeordnet werden könnte.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Der BFH hat es abgelehnt, den überhöhten Teil des Aufgeldes für die Gewährung von GmbH-Anteilen im Zuge einer Kapitalerhöhung anteilig den Anschaffungskosten für die bereits vorhandenen (im Streitfall einbringungsgeborenen) Anteile zuzurechnen. Erreichbar ist dieser Effekt, wenn nur das angemessene Aufgeld erhoben wird und der Gesellschafter unabhängig von der Kapitalerhöhung den Mehrbetrag als verdeckte Einlage leistet.
Fundstelle(n):
AAAAF-13863