Umsatzsteuer | Erweiterte Pflicht zur Abgabe zusammenfassender Meldungen ab
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht ab dem vor, dass der leistende Unternehmer die Unternehmer und die über eine USt-ID-Nr. verfügenden juristischen Personen, die keine Unternehmer sind, an die er Dienstleistungen erbracht hat, für die sie die Umsatzsteuer nach Art. 196 schulden, in seiner zusammenfassenden Meldung erklären muss.
Aufgrund dieser neuen Verpflichtung wurde offiziell der neue Begriff der „innergemeinschaftlichen Dienstleistung” geschaffen (Art. 1 Nr. 2 der Amtshilfe-Verordnung EG Nr. 143/2008). Zu diesem Zweck erhalten sowohl der Leistende als auch die Leistungsempfänger eine USt-ID-Nr., wenn sie an solchen Dienstleistungen beteiligt sind (Art. 214 Buchst. d und e MwStSystRL n. F.). Dies stellt die wichtigste praktische Änderung des MwSt-Pakets dar. Die Unternehmer müssen darauf achten, dass sie ihre Systeme rechtzeitig anpassen, um ihren zusätzlichen Erklärungspflichten ab dem nachkommen zu können.
Was es zu insbesondere bei der Buchführung beachten gilt, zeigt die Analyse in der BBK, die NWB HAAAD-29057 verfügbar ist.
Fundstelle(n):
AAAAF-13824