Festsetzungsverjährung | Anspruch auf Eigenheimzulage für Zweitwohnung im EU-Ausland (FG)
Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass Inländer keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre in einem EU-Mitgliedstaat belegene Zweitwohnung haben, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist ().
Hintergrund: Der EuGH hatte mit Urteil v. (NWB NAAAC-68846) entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG (Eigenheimzulage nur für im Inland belegene Immobilien) mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war. In der Folge hatte der NWB YAAAD-33129) im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer geäußert. Damit stellte sich jetzt die Frage nach den zeitlichen Grenzen der rückwirkenden Geltendmachung der Eigenheimzulage, also der Verjährung.
Entscheidungsfall: Im Streitfall begehrten die im Inland wohnenden Kläger die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002. Der 9. Senat des FG hat dies verneint und dabei die vornehmlich zum Umsatzsteuerrecht entwickelten Rechtsgrundsätze des EuGH, BVerfG und BFH zum Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Verfahrensrecht auf den Streitfall übertragen. Allein bei Anwendung der nationalen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung könne den gemeinschaftsrechtlich anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsicherheit und des Rechtsfriedens Rechnung getragen werden (vgl. NWB JAAAC-43259; NWB AAAAD-28271; NWB GAAAC-91423; NWB IAAAD-10038). Das FG hat die Revision zugelassen.
Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung v.
Anmerkung: Beim Finanzgericht Köln sind derzeit ebenfalls mehrere Verfahren anhängig, in denen Eigenheimzulage für im EU-Ausland gelegene Immobilien beantragt wird, obwohl nach Auffassung der Finanzverwaltung teilweise bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Az: 4 K 3724/08, 4 K 1669/09 und 4 K 1789/09; vgl. hierzu NWB-Nachricht v. 6.7.2009).
Fundstelle(n):
XAAAF-13796