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Online-Nachricht - Dienstag, 08.12.2009

Eigengenutztes Wohnhaus | Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

Der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. (Haus & Grund Deutschland) weist darauf hin, dass Eigenheimer, die keine Eigenheimzulage mehr erhalten, gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid unter Hinweis auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Verfahren (Az. II R 4/09) Einspruch einlegen können.


Hierzu führte der Verband weiter aus: Sollte das oberste deutsche Finanzgericht die Erhöhung der Grunderwerbsteuer für verfassungswidrig halten und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorlegen, bestünden Aussichten, dass das Finanzamt die zu viel gezahlten Steuern erstatten muss. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Trotz eines Einspruchs sei die Grunderwerbsteuer allerdings zunächst zu zahlen, da die Aussetzung der Vollziehung von Grunderwerbsteuerbescheiden nicht gewährt werde (vgl. NWB-Nachricht v. 3.11.2009).

Hintergrund: Im Streitfall hatte ein Ehepaar nach der Abschaffung der staatlichen Eigenheimzulage im Jahr 2007 eine Immobilie erworben und sich gegen den anschließend ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid in Höhe von etwa 12.000 Euro gewehrt. Im erfolglosen Einspruchsverfahren und dem anschließenden Klageverfahren beantragten sie, die Grunderwerbsteuer nur in Höhe von 2 Prozent statt 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Zur Begründung verwiesen sie auf den Wegfall der Eigenheimzulage zum , wodurch die Grunderwerbsbesteuerung vor allem nach der Anhebung des Steuersatzes für ein selbstgenutztes Eigenheim in eine Schieflage geraten sei. Die Belastung sei in dieser Höhe nicht mehr verfassungsgemäß. Laut Haus & Grund gilt dies umso mehr, als dass der Grunderwerbsteuersatz in Hamburg und Bremen mittlerweile 4,5 Prozent beträgt und in Sachsen-Anhalt eine Erhöhung auf 4,5 Prozent zum geplant ist.

Quelle: Haus & Grund Deutschland, Pressemitteilung v.

Hinweis: In der NWB-Datenbank finden Sie hierzu einen Mustereinspruch unter der DokID: NWB IAAAD-27882

 

Fundstelle(n):
YAAAF-13787