Leasingunternehmen | Voraussetzungen für gewstl. Bankenprivileg (BMF)
Damit Leasing- und Factoringunternehmen die eingeschränkte Hinzurechnung von Schuldentgelten nach § 19 GewStDV beanspruchen dürfen, müssen sie ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG erbringen. Finanzdienstleistungen in diesem Sinne bestimmen sich nach den kreditaufsichtsrechtlichen Vorgaben, insbesondere nach den Mitteilungen bzw. Merkblättern der BaFin ( (2009/0792390)).
Hintergrund: Die Inanspruchnahme der Sonderregelung des § 19 GewStDV setzt bei Finanzdienstleistungsunternehmen (hier: Leasing- und Factoringunternehmen) nach § 19 Absatz 3 Nr. 4 GewStDV voraus, dass sie nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 KWG tätigen. Hilfs- und Nebengeschäfte zu Finanzdienstleistungen stehen dem Ausschließlichkeitsgebot nicht entgegen. Die Finanzverwaltung definiert in dem aktuellen gleichlauten Erlass, was beim Factoring und beim Finanzierungsleasing unter „Hilfs- und Nebengeschäften“ zu verstehen ist.
Anmerkung: Die Einbeziehung von Leasing- und Factoringunternehmen in das sog. Bankenprivileg des § 19 GewStDV erfolgte durch das JStG 2009. Das KWG wurde entsprechend angepasst.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
JAAAF-13753