IDW | HFA zur Bilanzierung der PSV-Beiträge für 2009
Bei der Glättungsregel nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, die der PSV zur Aufteilung des Jahresbeitrags 2009 auf die Jahre 2009 - 2013 anwendet, handelt es sich um eine reine Fälligkeitsabrede. Zu dieser Auffassung ist der Hauptfachausschuss des IDW in seiner Sitzung vom gelangt.
Der PSV hatte den Beitragssatz für das Jahr 2009 auf 14,2 Promille erhöht - das ist fast achtmal mehr als noch im Vorjahr. Die zusätzliche Belastung soll allerdings gemildert werden durch Teilzahlungen in den Jahren 2009 bis 2013 (sog. Glättungsregel): 8,2 Promille fallen 2009 an und jeweils 1,5 Promille in den Jahren 2010 bis 2013.
Der HFA des IDW ist in seiner Sitzung vom zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dieser Glättungsregel um eine reine Fälligkeitsabrede handelt. Daher ist der Beitrag für das Geschäftsjahr 2009 zum im handelsrechtlichen Jahresabschluss in voller Höhe zu passivieren. Der Bilanzierende kann sich dieser Verpflichtung nicht durch eine Änderung des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung entziehen.
Quelle: Pressemitteilung des IDW vom
Fundstelle(n):
FAAAF-13750