Kapitalvermögen | Fristablauf zur Ausstellung einer Verlustbescheinigung am
Der Steuerpflichtige kann von seinem Kreditinstitut eine Bescheinigung über die Höhe der im laufenden VZ nicht ausgeglichenen Verluste verlangen. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die besondere Veranlagung zur Verrechnung mit anderen positiven Kapitalerträgen. Der Antrag muss bis zum 15.12. eines Jahres beim depotführenden Kreditinstitut gestellt werden. Er ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 6 EStG, § 43a Abs. 3 Satz 4 u. 5 EStG und § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG).
Hintergrund: Für Verluste aus der Einkunftsart „Kapitalvermögen” besteht nach neuem Recht ein eigener Verrechnungskreis. Sie sind nicht mehr mit Gewinnen aus anderen, progressiv besteuerten Einkunftsarten verrechenbar. Dieser Verrechnungskreis unterteilt sich noch einmal in einen Verrechnungskreis 1 für allgemeine Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen und in einen Verrechnungskreis 2 für die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Die Verrechnung von positiven und negativen Kapitalerträgen in beiden Verrechnungskreisen findet unterjährig bereits in den jeweiligen Verrechnungstöpfen beim Steuerabzug durch die Kreditinstitute statt. Verbleiben am Jahresende nicht verrechnete negative Kapitalerträge, hat der Steuerpflichtige zwei Möglichkeiten:
Er lässt den Verlust in den Verrechnungstöpfen stehen; das Kreditinstitut wird den Verlust ins nächste Jahr vortragen.
Er verlangt von seinem Kreditinstitut bis zum 15.12. eine Bescheinigung über die Höhe des nicht verrechneten Verlusts und beantragt im Wege der Veranlagung (Veranlagungswahlrecht), diesen mit anderen positiven Kapitalerträgen auszugleichen. Wird diese Verlustbescheinigung durch das Kreditinstitut ausgestellt, darf der Verlust nicht in das Folgejahr übernommen werden. Die Verrechnungstöpfe beginnen in diesem Fall mit Null.
Fundstelle(n):
NAAAF-13730