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Online-Nachricht - Dienstag, 01.12.2009

DBA | Besteuerungsrecht der Mitarbeiter der deutsch-russischen Auslandshandelskammer (BMF)

Die Gehälter der aus Deutschland entsandten Mitarbeiter der deutsch-russischen Auslandshandelskammer können gemäß einer am getroffen Vereinbarung nach Nr. 6 des Protokolls zu Artikel 15 DBA nur in Deutschland besteuert werden (-RUSS/07/10002).


In der Frage des Besteuerungsrechts der Gehälter der aus Deutschland entsandten Mitarbeiter der deutsch-russischen Auslandshandelskammer ist mit dem Ministerium der Finanzen der Russischen Föderation am eine Vereinbarung nach Nr. 6 des Protokolls zu Artikel 15 DBA getroffen worden.

Hintergrund: Die deutschen Industrie- und Handelskammern (IHK) haben zur Förderung der Außenwirtschaft ein weltweites Netz von Auslandshandelskammern (AHK) gegründet. Der „IHK-Verband zur Förderung der Außenwirtschaft durch das AHK-Netz“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der aus Deutschland Mitarbeiter an die Auslandshandelskammern entsendet. Der Verband deckt seinen Finanzbedarf u. a. aus allgemeinen Zuwendungen aus dem Haushalt der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsch-russische Auslandshandelskammer wurde aufgrund einer in Moskau durch Notenwechsel vom / geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation eingerichtet.

Hierzu führte das BMF weiter aus: Die zuständigen Behörden von Deutschland und Russland haben die sinngemäße Anwendung der Nr. 6 des Protokolls zu Artikel 15 DBA auf Vergütungen vereinbart, die an Personen gezahlt werden, die durch den „Industrie- und Handelskammer-Verband zur Förderung der Außenwirtschaft durch das Auslandshandelskammer-Netz“ an die deutsch-russische Auslandshandelskammer entsandt werden und diese demnach als vergleichbare Einrichtung anerkannt. Die Gehälter der aus Deutschland entsandten Mitarbeiter der deutsch-russischen Auslandshandelskammer können daher nur in Deutschland besteuert werden.

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
SAAAF-13724