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Online-Nachricht - Montag, 30.11.2009

VGA | Kein Vollzug einer Tantieme durch Passivierung (FG)

Eine Gesellschafter-Geschäftsführer-Tantieme stellt auch dann eine vGA dar, wenn die Tantieme in der Bilanz als Verbindlichkeit gebucht wird, nicht ausbezahlt wird und der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Forderung gegen die Gesellschaft innerhalb eines engen Zeitraums nach Fälligkeit nicht aufrechnet ().


Ob es unschädlich ist, die Tantieme bis zu einem Jahr nicht geltend zu machen, musste im Streitfall nicht entschieden werden, da im konkreten Fall der Zeitraum zwischen Fälligkeit und Aufrechnungserklärung mindestens sieben Jahre betrug.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, befand sich in Liquidation. Einziger Gesellschafter war Herr G, der auch zum alleinigen Geschäftsführer bestellt war. In der Bilanz zum wies die Klägerin Forderungen gegenüber G und Verbindlichkeiten gegenüber G unter der Bezeichnung „Lohn- und Gehaltsverrechnungen” aus. Hierbei handelt es sich um nicht ausbezahlte Tantiemen an G für die Jahre 1998, 1999 und 2000. In der Bilanz zum erhöhten sich die Verbindlichkeiten gegenüber G um die nicht ausbezahlte Tantieme für 2001. Die Klägerin führte für die nicht ausbezahlten Tantiemen keine Lohnsteuer ab. Das beklagte Finanzamt rechnete die nicht ausbezahlte und den Verbindlichkeiten zugeführte Tantieme für 2000 als vGA dem Einkommen der Klägerin hinzu.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Im Streitfall fehlt es an einem tatsächlichen Vollzug der Tantiemevereinbarung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss eine Vereinbarung zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter tatsächlich durchgeführt werden, um deren Ernsthaftigkeit erkennen zu lassen ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteil NWB SAAAB-16072). Vollzogen wird das Tantiemeversprechen nicht bereits dadurch, dass diese als Verbindlichkeit in die Bilanz der Klägerin gestellt wird. Ein tatsächlicher Vollzug setzt voraus, dass die Tantieme dem Gesellschafter-Geschäftsführer auch tatsächlich zugeflossen im Sinne von § 11 EStG ist. Ein tatsächlicher Zufluss setzt nicht notwendig tatsächliche Zahlungsvorgänge voraus. Ausreichend ist auch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder die Umwandlung der Tantiemeforderung in eine verzinsliche Darlehensforderung durch eine ausdrückliche Darlehensvereinbarung (BFH-Urteil v. NWB AAAAA-94396). Aus diesem Grund wird eine Tantiemevereinbarung auch vollzogen, wenn diese bei Fälligkeit auf ein Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers gebucht wird, über das dieser jederzeit frei verfügen kann (vgl. Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz. 332 m.w.N.). Da im Streitfall die Tantiemeverbindlichkeit der Klägerin nicht auf das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers gebucht wurde, ist durch den Ausweis der Verbindlichkeit in der Bilanz keine Aufrechnung bewirkt worden. Das bloße Bestehen einer Aufrechnungslage stellt noch keine Erfüllungsleistung der Klägerin dar (BFH-Beschluss NWB NAAAC-46282). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die zivilrechtliche Rückwirkung nach § 389 BGB steuerlich unbeachtlich.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
EAAAF-13720