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Online-Nachricht - Montag, 30.11.2009

Bilanzberichtigung | Bilanzielle Korrektur eines falsch erfassten Mietkaufvertrags (FG)

Wurde ein Mietkaufvertrag zunächst bilanziell fälschlich als Mietvertrag behandelt und das Wirtschaftsgut daher zu Unrecht nicht aktiviert, so ist der Fehler im ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Wirtschaftsjahr dadurch zu berichtigen, dass das Wirtschaftsgut mit dem Wert zu aktivieren ist, mit dem es bei unterstellter von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde ().

   Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungskosten, vermindert um die AfA (§ 7 EStG), anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn ein Wirtschaftsgut zunächst zu Unrecht nicht passiviert worden ist, denn die nachträgliche Aufnahme eines solchen Wirtschaftsguts in die Bilanz ist eine berichtigende Einbuchung und keine Einlage. Demgemäß bestimmt sich der Bilanzansatz für eine Fehler berichtigende Einbuchung bei unterlassener Aktivierung eines Wirtschaftsguts nach dem Wert, mit dem das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Das erfordert für die Ermittlung des Einbuchungswerts eine „Schattenrechnung”, d.h. die Absetzung der bisher unberücksichtigt gebliebenen AfA-Beträge von den Anschaffungskosten (vgl. NWB VAAAD-17974, v. - NWB LAAAA-89110, m.w.N.).
Sachverhalt: Die Klägerin schloss einen Mietkaufvertrag über den Erwerb eines Lkw … mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Es wurden eine Anzahlung sowie monatliche Raten vereinbart. Die Klägerin behandelte den Mietkauf als Miete und aktivierte das Fahrzeug nicht. Stattdessen erfasste sie die Anzahlung über einen RAP, den sie in den folgenden vier Jahren über das Konto … „Kfz Leasing” erfolgswirksam auflöste. Die monatlichen Raten erfasste die Klägerin auf dem Konto … „Mietkauf Fahrzeuge” als Aufwand. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin den Mietkauf des Lkw zu Unrecht als Miete angesehen hat, da die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin geworden ist. Streitig ist jedoch die bilanzielle Korrektur des zunächst falsch erfassten Mietkaufvertrags. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass sich die Bemessungsgrundlage der AfA im ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Wirtschaftsjahr aus den Anschaffungskosten abzüglich der bisher geltend gemachten Mietaufwendungen ergebe.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Klägerin hat zu Recht die fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Für die vom beklagten Finanzamt (FA) vertretene Minderung der ursprünglichen Anschaffungskosten um die als Mietaufwand unmittelbar gewinnmindernd erfassten Zahlungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Saldierung des Buchwerts des einzubuchenden Wirtschaftsguts mit Aufwandsbuchungen vergangener Jahre mit dem Prinzip der Einzelbewertung nicht vereinbar ist (vgl. §§ 246 Abs. 2, 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Die Auffassung des FA widerspricht auch dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Danach entsteht die Einkommensteuer dem Grunde wie der Höhe nach als Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 EStG) kraft Gesetzes jeweils mit Ablauf eines jeden VZ (§ 38 AO i.V. mit § 36 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine Korrektur der - unstreitig falschen - Aufwandsbuchungen in Höhe der Mietkaufraten wäre aber mangels Bilanzenzusammenhangs (es wurden weder der Lkw noch ein entsprechendes Darlehen als Wirtschaftsgut erfasst) nur in den Jahren möglich, in denen der Aufwand angefallen ist. Diese Jahre sind aber bestandskräftig geworden. Diese Bestandskraft würde übergangen, könnte der Beklagte den Fehler der Vorjahre noch im Streitjahr korrigieren. Im Ergebnis muss der Gedanke der richtigen Erfassung des Totalgewinns gegenüber dem Prinzip der abschnittsweisen Besteuerung zurück treten.
Quelle: NWB-Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
PAAAF-13712