Heilberufe | Aknebehandlung einer Kosmetikerin unter Arztaufsicht umsatzsteuerfrei (FG)
Eine Kosmetikerin, die gegenüber einem Arzt dadurch Leistungen erbringt, dass sie an dessen Patienten Aknebehandlungen vornimmt, die der Arzt mit einem Pauschbetrag vergütet, übt eine heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG (2000)aus ().
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Kosmetikerin, erzielte 2000 bis 2004 Umsätze aus der Behandlung von an Akne erkrankten Patienten eines Hautarztes. An einem Tag in der Woche nahm sie in der Arztpraxis und auf seine Anordnung an Patienten eine "manuelle Akne-Therapie" vor. Sie war dazu auf Grund einer Zusatzausbildung in Dermatologie befähigt. Außerdem handelte es sich um eine wissenschaftlich anerkannte und empfohlene Zusatztherapie, die sie nach ärztlichen Vorgaben und unter ärztlicher Aufsicht ausführte. Die Therapiemaßnahmen wurden nach der Gebührenordnung für Ärzte vom Hautarzt abgerechnet und von den Beihilfestellen und den privaten Krankenkassen erstattet. Die Klägerin erhielt vom Hautarzt für diese Leistung einen Pauschalbetrag von 30 € je Patient.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Würden die Heilbehandlungen von dem Arzt, nach dessen Anordnung und unter dessen Aufsicht die Klägerin die Leistungen erbringt, erbracht werden, eine Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen ohne weiteres erfolgen würde. Dem Grunde nach handelt es sich bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen also um von den gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähige Heilbehandlungen. Auch wenn die Klägerin daher keinen "Katalogberuf" ausübt und auch nicht über die hierfür erforderliche berufliche Befähigung verfügt, ist dennoch von einem Befähigungsnachweis der Klägerin für die Durchführung der Heilbehandlungen auszugehen, da diese Leistungen in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Die Leistungen dienen, gleich ob sie durch einen Arzt oder von der Klägerin erbracht werden, der Behandlung von Krankheiten, nämlich der Hautkrankheit "Akne". Ob der Arzt zur Delegation der Leistungen an die Klägerin - wie von der Klägerin vorgetragen - berechtigt war oder nicht, spielt im Streitfall keine Rolle, da es auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach - also nach dem Wesen und der Eigenart der Umsätze - ankommt. Dies unterscheidet die streitgegenständlichen Umsätze von den Umsätzen, die die Klägerin als Kosmetikerin im Rahmen ihres Kosmetikstudios erbringt.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin wurden durch das JStG 2009 mit Wirkung zum neu gestaltet.
Fundstelle(n):
QAAAF-13703