Beteiligungsvermögen | "Last in - First out" Verrechnung bei Wertaufholungen (BFH)
Wertaufholungen denen sowohl steuerwirksame als auch -unwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, müssen nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 a.F./§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst danach - mit der Folge der Steuerpflicht daraus resultierender Gewinne - mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen verrechnet werden (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin und Revisionsbeklagte war eine GmbH, die eine Druckerei betrieb. Zu ihrem Betriebsvermögen gehörten - auch in den Streitjahren 2003 und 2004 - Aktien von Publikumsgesellschaften, die im Umlaufvermögen bilanziert wurden. Gleichartige Wertpapiere wies die Klägerin je nach Anschaffungszeitpunkt gesondert aus; von der Möglichkeit der Durchschnittsbewertung nach § 240 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs machte sie keinen Gebrauch. In den Wirtschaftsjahren zwischen 2001 bis 2004 führte die GmbH steuerwirksame und -unwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert von vorhandenen Aktien durch, erwarb zusätzliche weitere Aktien und führte Wertaufholungen durch. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass im Rahmen der Wertaufholungen sämtliche steuerwirksamen Teilwertabschreibungen rückgängig zu machen und die Zuschreibungen insoweit nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 a.F./§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. gewinnwirksam zu erfassen seien. Das FA ließ lediglich noch einen geringen Betrag bei der Einkommensermittlung zum Abzug zu. Dieser Betrag resultiert aus dem Saldo der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen und den weiterhin als steuerfrei behandelten Wertaufholungen.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Wertaufholungen sind solange steuerfrei zu belassen, bis die steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen vollständig ausgeglichen sind. Allein diese Reihenfolge ist sachgerecht und korrespondiert mit dem Regelungszweck des Gesetzes. Ziel war es, zu verhindern, dass es nach dem Systemwechsel zum sog. Halbeinkünfteverfahren zu einer steuerfreien Realisation der stillen Reserven kommt, die nach früherer Rechtslage steuerpflichtig gewesen wäre. Dem entspricht es, die Verrechnungsreihenfolge an einer Zeitenreihenfolge zu orientieren und dabei die zuletzt eingetretene Wertminderung als zuerst ausgeglichen anzusehen. Denn es verhält sich keineswegs so, dass jene Werte, welche zuerst - steuerwirksam - Abschreibungen auf den sog. Teilwert ausgelöst haben, sich als erste wieder erholen und eine Teilwertaufstockung gebieten. Im Gegenteil beziehen sich jene Buchwertabschreibungen, die zuerst vorgenommen worden sind, regelmäßig auf höhere (Ausgangs-)Werte als solche Abschreibungen, zu denen es erst später kommt. Es ist also folgerichtig, anschließende Werterholungen, die sich als solche ununterscheidbar nur auf den betreffenden Anteil beziehen und sich nicht mit einer konkreten vorangegangenen Abschreibung identifizieren lassen, zunächst mit jenen späteren Abschreibungen zu „verrechnen“, weil erst dann wieder der jeweilige „Zwischen“-Buchwert erreicht worden ist. Bis dahin sind die vor dem Systemwechsel vorgenommenen Abschreibungen wertmäßig noch nicht rückgängig gemacht und dementsprechend noch keine Buchgewinne erzielt worden, die nunmehr (ausnahmsweise) als steuerpflichtig zu behandeln wären.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Diese der h.A. im Fachschrifttum entsprechende und von der Verwaltungsauffassung (z.B. NWB LAAAB-44605) abweichende wertaufhellende Zuschreibung nach der „Lifo-Methode“ entspricht dem Gesetzeswortlaut und -sinn. Die Wertaufholung gleicht, wenn in der Vergangenheit mehrere Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung erfolgt sind, vorrangig die letzte aus. Wenn diese nach § 8b Abs. 2 KStG steuerneutral erfolgte, ist die Wertaufholung insoweit ebenfalls steuerfrei.
Fundstelle(n):
QAAAF-13687