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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.11.2009

Werbungskosten | Bewertung bei Rückabwicklung eines Mitarbeiteraktienprogramms (BFH)

Wird ein fehlgeschlagenes Mitarbeiteraktienprogramm rückgängig gemacht, indem zuvor vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, liegen negative Einnahmen bzw. Werbungskosten vor. Die Höhe des Erwerbsaufwands bemisst sich in einem solchen Fall nach dem ursprünglich gewährten geldwerten Vorteil; zwischenzeitlich eingetretene Wertveränderungen der Aktien sind unbeachtlich (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Die Klägerin war eine börsennotierte AG. Der Emissionspreis für Privatanleger betrug 12 € pro Aktie. Im Vorfeld des Börsenganges hatte die Klägerin geplant, ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm auf Aktienbasis für ihre Führungskräfte aufzulegen. Dazu hatte sie einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft gestellt. Die Mitarbeiter der Klägerin erhielten Aktien zum Preis von 0,25 € pro Aktie. Die Anrufungsauskunft wurde jedoch nicht in der beantragten Form erteilt. Vereinbarungsgemäß übertrugen die teilnehmenden Mitarbeiter der Klägerin daraufhin das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien auf einen Treuhänder, dessen Vermögen der Klägerin zuzurechnen ist. Zu diesem Zeitpunkt lag der Aktienkurs bei 16,24 €. Die Klägerin ermittelte den durch die Rückübertragung entstandenen "geldwerten Nachteil" ihrer Mitarbeiter unter Zugrundelegung des gestiegenen Börsenkurses und machte mit der Lohnsteuer-Anmeldung für Dezember 2006 negativen Arbeitslohn in Höhe von 15,99 € je zugewendeter Aktie (16,24 € - 0,25 € „Anschaffungskosten“) geltend. Das FA versagte seine Zustimmung zu dieser Lohnsteuer-Anmeldung und erließ eine geänderte Anmeldung, in der lediglich der ursprünglich angesetzte geldwerte Vorteil in Höhe von 11,75 € rückgängig gemacht wurde.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Das FG hat auch zu Recht den laufenden Arbeitslohn für Dezember 2006 in der Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2006 lediglich um den ursprünglichen, aus der verbilligten Überlassung der Aktien ermittelten geldwerten Vorteil in Höhe von 11,75 € je Aktie gekürzt. Nur in dieser Höhe ist den am Mitarbeiteraktienprogramm teilnehmenden Arbeitnehmern durch die Rückgabe der Aktien Erwerbsaufwand entstanden. Dies folgt aus dem Umstand, dass nach den unangefochtenen und damit bindenden Feststellungen des FG wegen des Eintritts der auflösenden Bedingung - dem Ausbleiben der begehrten Anrufungsauskunft - die verbilligt ausgegebenen Mitarbeiteraktien von den Arbeitnehmern "zurückzuübertragen" waren. Der Rückgewähranspruch der Klägerin richtet sich damit im Streitfall allein auf die "gegenständliche" Rückgabe der konkret ausgegebenen Aktien. Eine Verpflichtung zum Ausgleich von Wertveränderungen haben sich die Beteiligten des Aktienprogramms nicht auferlegt. Die "Modifizierung des Mitarbeiteraktienprogramms" zielt vorliegend nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt vielmehr auf die Beseitigung der mit der Ausgabe der Aktien bewirkten Rechtsfolgen "ex tunc". Folglich stellt sich die Rückgabe der Papiere auch nur insoweit als "actus contrarius" zu einer Lohnzahlung und damit als durch das Arbeitsverhältnis veranlasste negative Einnahme bzw. Erwerbsaufwand dar, als der ursprünglich gewährte geldwerte Vorteil zurückgegeben worden ist (vgl. BFH, Urteil v. NWB XAAAD-25213).

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Das Urteil und die Betonung des Umstands in den Entscheidungsgründen, dass die Rückübertragung im selben Kalenderjahr erfolgte, sollte nicht dazu verführen, ein andereres Ergebnis zu erwarten, wenn die Rückübertragung in einem späteren Veranlagungszeitraum stattgefunden hätte. Zurückgegeben wird nur der ursprünglich gewährte geldwerte Vorteil, so dass sich nur noch die Frage stellen könnte, ob der Eintritt der auflösenden Bedingung, an den die Rückabwicklung gekoppelt war, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist, das eine Änderung der ursprünglichen Festsetzung ermöglichen würde. Im Streitfall erhöhte sich der Kurs der Aktien im Zeitraum zwischen der Übertragung und der Rückgabe. Ob dies auch gilt, wenn der Aktienkurs bis zur Rückübertragung sinkt, wird der VI. Senat des BFH in einem weiteren Verfahren (VI R 24/08) auf die Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf v. NWB DAAAC-84322  zu entscheiden haben.

 

Fundstelle(n):
CAAAF-13683