Abgabenordnung | Keine Verzinsung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 233a AO (BFH)
Als Einfuhrabgabe unterliegt die Einfuhrumsatzsteuer den sinngemäß geltenden Vorschriften für Zölle, weshalb ein sich bei der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer ergebender Unterschiedsbetrag nicht nach § 233a AO zu verzinsen ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: § 233a AO regelt die sog. "Vollverzinsung" oder auch "Verzinsung vor Fälligkeit" von Steuerforderungen im Bereich bestimmter, in Abs. 1 der Vorschrift aufgezählter Steuerarten - zu denen auch die Umsatzsteuer gehört -, bei denen der zeitliche Abstand zwischen Entstehung und Fälligkeit der Steuer oftmals groß ist, und erfasst daher nicht Steuerarten, bei denen die Festsetzung typischerweise zeitnah nach Steuerentstehung erfolgt, wie dies z.B. bei Zöllen und Verbrauchsteuern der Fall ist.
Dazu führt der BFH weiter aus: Die Einfuhrumsatzsteuer ist insofern eine besondere Art der Umsatzsteuer, als sie im UStG nur unvollständig, nämlich hinsichtlich des die Leistungspflicht auslösenden Tatbestands (Einfuhr von Gegenständen, § 1 Nr. 4 UStG), der Steuerbefreiungen (§ 5 UStG), der Bemessungsgrundlage (§ 11 UStG) und des Steuersatzes (§ 12 UStG), jedoch im Übrigen durch die nach § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß geltenden Zollvorschriften geregelt ist, womit die Einfuhrumsatzsteuer in wesentlichen Bereichen, nämlich der Entstehung der Steuerschuld, der Bestimmung des Steuerschuldners, des Orts der Steuerschuldentstehung, des Erlöschens und des Erlasses bzw. der Erstattung der Steuer aus dem sachlichen Regelungsbereich des UStG ausgewiesen und durch das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht bestimmt wird. Auch wenn der nationale Gesetzgeber nicht gehindert sein dürfte, gleichwohl für Einfuhrabgaben die Verzinsung vor Fälligkeit vorzusehen, so hat er dies jedenfalls weder für Zölle noch für die für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern getan. Es ist kein Grund erkennbar, bei der Einfuhrabgabe „Einfuhrumsatzsteuer“ anders zu verfahren.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
HAAAF-13677