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Online-Nachricht - Freitag, 20.11.2009

Windpark | Verkabelung und Wartungswege sind selbständige Wirtschaftsgüter (FG)

Die Verkabelung und Zuwegung eines Windparks sind selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung beträgt in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage 16 Jahre ().


Sachverhalt: Die Klägerin erwarb 2001 vier Windkraftanlagen. Die komplette Anlage bestand aus dem Turm mit Steuerschrank (WKA), der Verkabelung zwischen Gondel und Steuerschrank, daneben 4 Kompakttransformatoren mit Fundament und Gehäuse und der Zuwegung (Schotterstraßen) für die WKA außerhalb öffentlicher Straßen. Das Finanzamt aktivierte entsprechend dem NWB KAAAA-84891 die Verkabelung und die Zuwegungen als eigenständige Wirtschaftsgüter und schrieb diese abweichend auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von 19 Jahren (Zuwegungen) bzw. 25 Jahren (Verkabelung) ab. Eine von der technischen Nutzungsdauer abweichende kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer sei nur dann zu Grunde zu legen, wenn das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich wertlos würde. Es stehe nicht fest, dass nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer der WKA die Möglichkeit der Nutzung der Zuwegungen und der Kabeltrasse endgültig entfalle.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Da die Verkabelung jedoch speziell auf diese Windkraftanlagen zugeschnitten ist und eine Nutzung ohne Weiterbetrieb der WKA sinnlos würde, wäre mit Einstellung der Nutzung der WKA die Verkabelung wirtschaftlich abgenutzt. Dann kann aber die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verkabelung auch nur in Abhängigkeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der WKA beurteilt werden. Somit ist die Nutzungsdauer an die Nutzungsdauer der Windkraftanlage anzupassen.

Das bestätigt auch der Vortrag der Klägerin zum so genannten „repowering”. Sollte nach Ablauf der Nutzungsdauer der WKA ein neuer Park errichtet werden (so genanntes repowering), könnten aufgrund von technischen Spezifikationen keinesfalls dieselben Kabel oder Zuwegungen weiter genutzt werden. Zwar hat bisher der Gesetzgeber die entsprechenden Rahmenbedingungen für ein repowering nicht geschaffen, so dass unsicher ist, zu welchem Zeitpunkt und inwiefern ein solches in Frage kommt. Sollten aber die gesetzlichen Möglichkeiten zur Erstellung einer leistungsstärkeren Anlage geschaffen sein, ist davon auszugehen, dass unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eine neue leistungsstärkere Anlage mit voraussichtlich mindestens 5 - 6 MW installiert wird. Denn es ist anzunehmen, dass die technische Entwicklung, wie es sich aus dem Rückblick auf die vergangenen Jahren ergibt, weiter voranschreitet.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
VAAAF-13655