Mindestelterngeld unter Progressionsvorbehalt | Az. des BVerfG bekannt gegeben (VLH)
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) weist darauf hin, dass das BVerfG für die Verfassungsbeschwerde das Aktenzeichen (2 BvR 2604/09) vergeben hat.
Der mit über 450.000 Mitgliedern größte deutsche Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hat für ein Elternpaar aus Franken ein Musterverfahren zu der Frage geführt, ob auch der Mindestbetrag des Elterngeldes (§ 2 Abs. 5 BEEG) als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Da dieser „Sockelbetrag“ einkommensunabhängig auch Müttern oder Vätern gezahlt wird, die vor der Geburt nicht berufstätig waren, handelt es sich bei dem Mindestbetrag nach Ansicht der VLH um eine bloße Sozialleistung zur Förderung der Familien.
Demgegenüber haben das FG Nürnberg (NWB UAAAD-18232) und der BFH (NWB IAAAD-29985; vgl. NWB-Nachricht v. 14.10.2009) die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt für rechtens erachtet. Begründet wurde dies mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes und dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der den Progressionsvorbehalt bei Einführung des Elterngeldes als Gegenfinanzierung eingeplant hatte. Über diese Steuersatzerhöhung fließen tatsächlich durchschnittlich 12% des von den kommunalen Stellen ausgezahlten Elterngeldes wieder an die Finanzverwaltung zurück.
Bedenkt man zudem, dass nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in etwa 42% aller Elterngeldfälle nur der Sockelbetrag gezahlt wird, werden die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Einbeziehung des Elterngeld-Mindestbetrages deutlich. Die VLH hat sich deshalb entschlossen, in seinem Musterverfahren in letzter Instanz noch das BVerfG anzurufen. Die Verfassungsbeschwerde wird vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) sowie dem Bund der Steuerzahler (BdSt) aktiv unterstützt. So werden die VLH-Mitglieder vor dem BVerfG jetzt von einer Anwaltskanzlei vertreten, die schon mehrfach steuerliche Musterverfahren für den Bund der Steuerzahler geführt hat.
Hinweis: Der Lohnsteuerhilfeverein VLH und die Verbände BdSt und NVL empfehlen allen betroffenen Elternpaaren, gegen Einbeziehung des Elterngeld-Sockelbetrages in den Progressionsvorbehalt Einspruch zu erheben und unter Angabe des Aktenzeichens (2 BvR 2604/09) beim BVerfG ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Quelle: Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fundstelle(n):
XAAAF-13650