Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 18.11.2009

Betriebsverpachtung | Wesentliche Betriebsgrundlagen eines Handwerksbetriebs (BFH)

Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven sind dann nicht aufzudecken, wenn der Steuerpflichtige zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet und gegenüber den Finanzbehörden nicht ausdrücklich, d.h. klar und eindeutig, die Aufgabe des Betriebs erklärt. Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage, was unter den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verstehen ist, auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht auf diejenigen des pachtenden Unternehmens an. Eine Betriebsverpachtung setzt danach u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige dem Pächter einen Betrieb zur Nutzung überlässt, den der Pächter im Wesentlichen fortsetzen kann.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Der Annahme einer Betriebsverpachtung steht nicht entgegen, dass der Kläger das Werkstattinventar veräußert hat. Dieses zählt nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Kfz-Werkstätte. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs gehören regelmäßig die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen. Im Streitfall war das Werkstattinventar nicht unerlässlich, um den Betrieb als intakte Wirtschafts- und Organisationseinheit zu erhalten. Ähnlich dem zweifellos nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen rechnenden Umlaufvermögen unterliegen technische Werkstattgeräte ihrer Natur nach einem kontinuierlichen Austausch und sind schon wegen ihrer - zumindest teilweise - geringen Verweildauer im Unternehmen nicht geeignet, den Charakter des Betriebs wesentlich zu prägen. Dem engen Kundenkontakt, der Berücksichtigung der Kundenwünsche, der handwerklichen Begabung und den entsprechenden Fähigkeiten sowie der Zuverlässigkeit und dem pünktlichen Einhalten zugesagter Termine kommt eine wichtige Bedeutung zu. Das eingesetzte, jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar spielt hingegen für den Erfolg eines Handwerksbetriebs nur eine untergeordnete Rolle. Hierdurch unterscheidet er sich als Dienstleistungsbetrieb im weiteren Sinn von einem reinen Produktionsbetrieb, bei dem das Ergebnis entscheidend vom Maschineneinsatz abhängt.

Anmerkung der NWB-Redaktion: Die Betriebsverpachtung ist wegen des von der Rechtsprechung geschaffenen Verpächterwahlrechts ein ausgezeichnetes Gestaltungsinstrument, den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder –veräußerung autonom zu beeinflussen und ihn in ein Jahr zu verlegen, in dem der altersbedingte Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beansprucht werden kann oder in dem die Steuerlast erträglich ist. Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dem Pächter alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Nutzung zu überlassen und sich dazu u.U. einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts zu versichern. Dass das Werkstattinventar nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, ist inzwischen ständige Rechtsprechung; es kann daher an den Pächter oder einen Dritten veräußert werden, ohne dadurch das Verpächterwahlrecht zu gefährden.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
DAAAF-13635