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Online-Nachricht - Dienstag, 17.11.2009

Festsetzungsverjährung | Bayern weist auf das Auslaufen von Fristen zum hin (FinMin)

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen weist auf das Auslaufen von Verjährungsfristen für die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuern zum hin.


Für manche Bürger könne es bares Geld bedeuten, sich vor dem Jahresende nochmals die Steuerbescheide für 2004 - bei Einreichung der Steuererklärungen für 2003 im Jahr 2005 gegebenenfalls auch für dieses Jahr - nochmals besonders anzuschauen. Der Grund hierfür ist der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist, die zum für alle Bescheide endet, für die im Jahr 2005 eine Steuererklärung eingereicht wurde.Hierzu führte Finanzminister Georg Fahrenschon weiter aus: „Jeder, der einmal einen Steuerbescheid erhalten hat, weiß aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, dass Einsprüche gegen Steuerbescheide innerhalb eines Monats einzulegen sind. Meist ist jedoch unbekannt, dass Steuerbescheide auch nach Ablauf dieser Einspruchsfrist noch geändert werden können - auch zugunsten des Bürgers. Die „Bestandskraft“ erstreckt sich nämlich nur auf solche Tatsachen, die dem Finanzamt vor Ergehen des Bescheids bekannt geworden sind und im Besteuerungsverfahren überprüft werden konnten. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel können hingegen noch später berücksichtigt werden, zugunsten des Bürgers allerdings nur, wenn ihn kein „grobes“ Verschulden an dem späteren Bekanntwerden trifft. Hat jemand steuermindernde Tatsachen dem Finanzamt nicht angegeben, weil er sie irrtümlich für unerheblich gehalten hat, oder konnten Belege erst nachträglich beschafft werden, so kann eine spätere Änderung des Steuerbescheids noch infrage kommen“.
Fahrenschon rät den Bürgern in solchen Fällen, sich rechtzeitig mit dem für sie zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. Dies kann durch einen formlosen schriftlichen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids oder im persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter geschehen. Soweit möglich, sollten die erforderlichen Nachweise mitgeschickt bzw. mitgebracht werden. Ergänzend gab Fahrenschon den Hinweis, dass auch in anderen Fällen eine Änderung bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung möglich ist, beispielsweise wenn die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind oder bestimmte Tatsachen in verschiedenen Steuerbescheiden in widerstreitender Weise berücksichtigt wurden. Die Festsetzungsverjährung muss jedoch nicht nur der Bürger beachten, sondern auch das Finanzamt. Wer für 2003 oder 2004 im Jahr 2005 seine Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuererklärung eingereicht hat, braucht ab dem mit einer Änderung der daraufhin ergangenen Steuerbescheide nicht mehr zu rechnen. Dies gilt allerdings nicht, wenn vor Ablauf des Jahres 2009 eine Betriebsprüfung begonnen hat, wenn noch ein Rechtsbehelf oder Änderungsantrag anhängig ist und in wenigen anderen Ausnahmefällen.Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung v.
 

 

Fundstelle(n):
UAAAF-13625