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Online-Nachricht - Dienstag, 17.11.2009

Einkommensteuer | Degressive Abschreibung auch für Auslandsimmobilien (EuGH)

Der EuGH hat entschieden, dass grundsätzlich auch eine im EU-Ausland vermietete Immobilie degressiv abgeschrieben werden kann. Eine anderslautende nationale Vorschrift ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Des Weiteren hat der EuGH die Europarechtswidrigkeit der deutschen Vorschrift für Auslandsverluste (§ 2a Abs. 1 EStG a.F.) bestätigt ().

Hierzu führt der EuGH weiter aus: Daraus folgt, dass die steuerliche Situation einer in Deutschland ansässigen und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person, die über eine Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, weniger günstig ist, als sie es wäre, wenn sich die Immobilie in Deutschland befände. Dieser steuerliche Nachteil ist geeignet, eine solche Person sowohl davon abzuhalten, in eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie zu investieren, als auch davon, eine solche in ihrem Eigentum stehende Immobilie zu behalten. Daraus ergibt sich, dass nationale Maßnahmen wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, Beschränkungen des Kapitalverkehrs darstellen, die grundsätzlich verboten sind. Art. 56 EG steht hiernach Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Einkommensteuer entgegen, wonach das Recht gebietsansässiger und unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen, Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie im Verlustentstehungsjahr von der Besteuerungsgrundlage abzuziehen und bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer Immobilie eine degressive Abschreibung anzusetzen, von der Voraussetzung abhängt, dass die Immobilie im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist.

Quelle: EuGH online

Anmerkungen: Der Streitfall betraf eine in Spanien gelegene, vermietet Immobilie. Die damit erzielten Einkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig. Die spanische Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet  (Art. 6 u. Art 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA Spanien). Die nationale Regelung zum begrenzten Abzug von Auslandsverlusten (§ 2a Abs. 1 EStG) hat der Gesetzgeber wegen EU-rechtlicher Bedenken mit dem JStG 2009 bereits angepasst. Im EU-Bereich erzielte Verluste sind nunmehr von der Abzugsbeschränkung des § 2a Abs. 1 EStG ausdrücklich ausgenommen (vgl. hierzu auch NWB BAAAC-41714, Rewe). Die degressive Gebäudeabschreibung in Deutschland ist auslaufendes Recht. Für neue Immobilien (Bauantrag/ Kaufvertrag ab ) kann sie nicht mehr in Anspruch genommen werden. 

Hinweis: Eine Anmerkung von Prof. Dr. Otmar Thömmes zu dieser Entscheidung lesen Sie demnächst in IWB F. 11A S. 1277.

 

Fundstelle(n):
QAAAF-13622