Beihilferecht | Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker rechtswidrig (BVerwG)
Entstehen dem Beamten Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker, so darf der Dienstherr nicht schematisch nur den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anerkennen ( 2 C 61.08).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Diese Beträge entsprechen nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker. Die Begrenzung führt bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angehörigen durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss. Hierin liegt ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren. Der Dienstherr (die Bundesrepublik Deutschland) ist daher verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
OAAAF-13601