Atypisch stille Gesellschaft | Agio-Betrag des stillen Gesellschafters als Betriebseinnahme (FG)
Der vom atypisch stillen Gesellschafter für die Aufnahme in die AG und atypisch stille Gesellschaft zu erbringende Agio-Betrag ist steuerlich als Betriebseinnahme der AG zu behandeln. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist auf eine Aktiengesellschaft und atypisch stille Gesellschaft nicht anwendbar, da diese eine Personengesellschaft ist ().
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Sachverhalt: Der Antragsteller beteiligte sich im Jahr 1999 als atypisch stiller Gesellschafter an der Firma B AG und atypisch stillen Gesellschaft. Die Beteiligung der atypisch stillen Gesellschafter an der B AG und atypisch stillen Gesellschaft konnte wahlweise durch eine Einmaleinlage oder monatliche Rateneinlagen erfolgen. Zusätzlich leistete der atypisch stille Gesellschafter mit der Einmaleinlage bzw. der Monatsrate an die Gesellschaft als Abschlussgebühr ein Agio (Aufschlag auf den Nennwert) in Höhe von 5 % bei der Einmaleinlage und in Höhe von 8 % bei der Ratenzahlung. Die atypisch stillen Gesellschafter sind am Vermögen, den stillen Reserven und dem Geschäftswert der B AG beteiligt. Vom maßgeblichen Jahresergebnis erhalten die Aktionäre einen Vorabgewinn in Höhe von 6 % des Gesamtjahresüberschusses. Das Agio, welches der stille Gesellschafter und damit der Antragsteller zu leisten hatte, wurde durch die Firma auf der Ebene der B AG als Kapitalrücklage der AG nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB und damit erfolgsneutral behandelt. In der Gliederung des nach § 30 KStG a.F. verwendbaren Eigenkapitals der B AG zum wurden die Agio-Beträge als nicht belastete Beträge nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG behandelt. Auch auf den Antragsteller entfiel ein gezeichnetes Agio. Im Anschluss an eine bei der B AG und atypisch stillen Gesellschaft durchgeführte Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt u.a. die Auffassung, dass die Vereinnahmung der Agio-Beträge zu einem Ertrag der Gesellschaft geführt habe, der im Rahmen der Gewinnverteilung allen an der atypisch stillen Gesellschaft beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen sei. In Höhe der gezeichneten Agio-Beträge wurden vom Finanzamt in Ergänzungsbilanzen zusätzliche Anschaffungskosten der Beteiligung der einzelnen atypisch stillen Gesellschafter aktiviert und verteilt auf eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abgeschrieben. Dem folgend erließ das Finanzamt geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Jahre 1999 bis 2002. Das Finanzamt stellte für den Antragsteller mit den Bescheiden Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1999-2002 fest. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung dieser Grundlagenbescheide.
Dazu führt das Gericht aus: Im Streitfall wird dem Antragsteller die Gesellschafterstellung nicht von den bisherigen Gesellschaftern, sondern der AG eingeräumt. Der Antragsteller ist nicht der B AG beigetreten, an die er das Aufgeld leistete, sondern er wurde Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft. Mit der Agio-Zahlung erwarb der neue Gesellschafter keinen Wertanteil am Gesellschaftsvermögen der AG, da Träger des Gesellschaftsvermögens bei der stillen Gesellschaft allein die AG als Inhaberin des Handelsgewerbes ist. Der atypisch stille Gesellschafter erwarb nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils sowie Rückzahlung seines Auseinandersetzungsguthabens bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses (BFH-Urteile vom NWB VAAAA-91959 und vom NWB WAAAA-88853). Die B AG ihrerseits erhält als Gegenleistung für die schuldrechtlichen Teilhaberechte an ihrem Betriebsvermögen im Rahmen der atypisch stillen Gesellschaft unter anderem die Agio-Beträge. Damit hat der Zufluss seine Ursache im betrieblichen Bereich und es liegt bei der B AG keine Einlage, sondern eine Betriebseinnahme vor. Dies folgt daraus, dass der entsprechende Agio-Betrag nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sofort unmittelbar in das Vermögen der AG übergeht ohne dass sich der Beteiligungsanteil erhöht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB, denn diese Bestimmung ist nur auf Kapitalgesellschaften anwendbar. Die Vorschrift ist nach Auffassung des Senats nicht auf Personengesellschaften wie im Streitfall eine atypisch stille Gesellschaft anwendbar.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte deshalb keinen Erfolg.Weil es noch keine Rechtsprechung des BFH zu der Frage gibt, ob § 272 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 4 HGB auf die Beteiligung des atypisch stillen Gesellschafters an einer Aktiengesellschaft anwendbar ist, wurde die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
EAAAF-13584